Verschlagwortet: minder schwerer Fall

Zum Totschlag provoziert

Was unterscheidet den minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 StGB vom Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB? Der § 213 StGB enthält zwei Alternativen, die einen Totschlag zu einem minder schweren Fall des Totschlags machen. Nach der ersten Alternative liegt ein minder schwerer Fall vor, wenn jemand ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Für diese Alternative ist also eine Provokation entscheidend. Nach der zweiten Alternative liegt ein minder schwerer Fall des Totschlags vor,...

Der Lockvogel

Der Raub gem. § 249 StGB ist ein wichtiger Bestandteil jeder Strafrecht BT Vorlesung und ein gern gesehenes Klausurthema. Nach dem Grundtatbestand des § 249 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, „wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.“ Im § 250 StGB ist anschließend der schwere Raub geregelt. Mit diesem hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 34/22) genauer in seinem Urteil vom 20. Juli 2022 beschäftigt....

Wie eine toxische Ehe zu einer Tragödie führt

Der minder schwere Fall des Totschlags nach § 213 Strafgesetzbuch (StGB) stellt eine Strafzumessungsregel zum § 212 StGB dar und sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren vor, wohingegen im § 212 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren geregelt ist. In seinem Beschluss vom 23. März 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 52/21) mit dem § 213 StGB genauer auseinandersetzen. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt herrschte zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau aufgrund der extremen Eifersucht der Ehefrau ein angespanntes Verhältnis. Dabei kam es mehrmals zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen. Als es...

Drogenmilieu – Ein minder schwerer Fall des Totschlags

Im § 212 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) heißt es: „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“   Jedoch lassen sich dem § 212 Abs. 1 StGB auch verschiedene Strafzumessungsregeln zuordnen, wie der § 213 StGB. Dieser regelt den minder schweren Fall des Totschlags und setzt den Strafrahmen auf eine Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren herunter. Nach den zwei Alternativen des § 213 StGB ist dieser anwendbar, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten...

Rache durch Anzünden von Jagdhochsitzen – Brandstiftung?

In strafrechtlichen Klausuren sowie in der Praxis begegnen einem Sachverhalte der Brandstiftung gewiss häufig. So macht sich gem. § 306 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar, wer fremde Gebäude oder Hütten in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Dieses Verhalten wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet und stellt mithin ein Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB dar. Es kann im Rahmen der Brandstiftungsdelikte freilich immer wieder zu Problemen hinsichtlich der Subsumtion von bestimmten Tatobjekten unter den in § 306 StGB aufgeführten Objekten kommen. In seinem Urteil vom 08....