Der Lockvogel

Der Raub gem. § 249 StGB ist ein wichtiger Bestandteil jeder Strafrecht BT Vorlesung und ein gern gesehenes Klausurthema. Nach dem Grundtatbestand des § 249 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, „wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.“ Im § 250 StGB ist anschließend der schwere Raub geregelt.

Mit diesem hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 34/22) genauer in seinem Urteil vom 20. Juli 2022 beschäftigt.

Im vorliegenden Fall befand sich der Angeklagte in einer angespannten finanziellen Situation, sodass er sich dazu entschloss, zum Schein sexuelle Dienstleistungen seiner Lebensgefährtin anzubieten. Die Freier lockte er dann an einen abgelegenen Ort und bedrohte sie mit einer Scheinwaffe, um an die vereinbarten 300,00 € zu gelangen.

In zwei Fällen nahm das Landgericht einen minder schweren Fall des Raubes gem. § 250 Abs. 3 StGB an. Diese Annahme wurde darauf gestützt, dass der Angeklagte ein vergleichsweise ungefährliches Mittel, nämlich eine Scheinwaffe verwendete und die Geschädigten in diesen Fällen die objektive Ungefährlichkeit der Waffe erkannt hätten.

Die Strafzumessung des Landgerichts weist jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler auf, sodass die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg hatte. Demnach hätte das Landgericht die benutzte Scheinwaffe nicht zugunsten des Angeklagten würdigen und einen minder schweren Fall des Raubes nach § 250 Abs. 3 StGB annehmen dürfen. Der § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB wurde unter anderem genau für die Fälle geschaffen, in denen der Täter beim Raub eine nicht funktionsfähige Waffe mit sich führt, um so den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Das schließt eine Wertung dessen als minder schweren Fall aus. Die Benutzung und nicht nur das Mitführen dieser Scheinwaffe kann bei der Bemessung der Strafe stattdessen sogar als strafschärfend berücksichtigt werden.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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