Festsetzung des Grenzwerts der nicht geringen Menge für einige Cannabinoide durch BGH

Laut Pressemitteilung vom 14.01.2015 hat der Bundesgerichtshof für einige synthetische Cannabinoide Grenzwerte der nicht geringen Menge festgesetzt. Die neuen Grenzwerte in tabellarischer Form: JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes: 2 g Wirkstoffmenge JWH-073 und CP 47,497: 6 g Wirkstoffmenge Zum Vergleich – natürliches Cannabis: 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) Die Original-Entscheidung ist nach ihrer Veröffentlichung hier zu finden. Weitere Informationen zum Betäubungsmittelstrafrecht unter dem Link.