Brandstiftung vor der Haustür der Exfreundin – keine Gefahr des Todes?

s Inbrandsetzen eines Wohnhauses, indem sich die ehemalige Lebensgefährtin und die Kinder befinden, stellt unter Umständen keine besonders schwere Brandstiftung dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Bewohner zur Flucht aus dem Wohnzimmer in eine von Zeugen ausgebreitete Decke springen müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. August 2018 – 4 StR 162/18 festgestellt.