Haft AT durcharbeiten – Teil 3 – Antworten

7) dt. Strafrecht gilt unabhängig vom Recht des Tatorts für die in § 5 genannten, im Ausland begangenen Taten. 8) dt. Strafrecht gilt für alle Taten, die in § 6 genannt sind -> Taten, die in allen Kulturstaaten anerkannte RG verletzen 9) dt. Strafrecht gilt nach Maßgabe des § 7 für Auslandstaten gegen Deutsche (Abs. 1) Auslandstaten Deutscher (Abs. 2 Nr. 1) best. Auslandstaten von Ausländern (Abs. 2 Nr. 2)

Das Selbstverständnis des Strafverteidigers – Werner Leitner in der SZ

Werner Leitner, Vorsitzender der AG Strafrecht des DAV, schreibt in der SZ einen kurzen Text über das Selbstverständnis des Strafverteidigers. Warum er den Text mit „Eine Frage der Freiheit“ betitelt, ist nicht ganz klar, wo es doch laut Leitner eher der Rechtsstaat ist, dem der Strafverteidiger „dient“, und nicht die Freiheit.

Mord im Gefängnis

Nach einem Bericht von focus-online soll ein wegen Mordes verurteilter Gefangener nach 19 Jahren Haft am Wochenende seine Freundin im Gefängnis ermordet haben. Nach der Tat soll er versucht haben, sich selber das Leben zu nehmen. Die genauen Umstände der Tat sind noch nicht aufgeklärt. Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

Haft durcharbeiten Teil 2

Hier die nächsten Fragen, es geht noch immer um die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Sachverhalte mit Auslandsbezug. 4) Was besagt das Territorialiätsprinzip in Bezug auf die Anwendbarkeit dt. Strafrechts? N 5) Was besagt das Personalitätsprinzip in Bezug auf die Anwendbarkeit dt. Strafrechts? N 6) Was besagt das Flaggenprinzip in Bezug auf die Anwendbarkeit dt. Strafrechts? N Außerdem: Haft notiert auf Seite 12/13 ein paar Gedanken zur Notwendigkeit und Fragwürdigkeit strafrechtlicher Systembildung. Die sollte man sich einmal in einer ruhigen Minute ansehen. Wer hier den AT mitlernt oder wiederholt bzw. zumindest gedenkt, das zu tun, kann mir ja einmal eine...