Heimtücke bei genereller Furcht?

Mit Entscheidung vom 10. Februar 2010 hatte der BGH in dem Verfahren 2 Str 503/09 eine ausbildungsrelevante Entscheidung gefällt.

Es ging um die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Heimtücke gem. § 211 StGB.

Ein Mord aus Heimtücke liegt ein wenig verkürzt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.

In der vorliegenden Entscheidung hatte sich das Tatopfer bereits Tage vor der Tat durch den Täter bedroht gefühlt und fürchtete um sein Leben. Durch das Landgericht wurde der Täter deshalb nur wegen Totschlages verurteilt, weil das Opfer keine Arglosigkeit besessen haben kann.

Der BGH ist der Auffassung, dass es für die Arglosigkeit auf den konkreten Tatzeitpunkt ankäme. Die generelle Furcht, vom Täter getötet zu werden schließt die Arglosigkeit in der konkreten Situation nicht aus. Der BGH hat deshalb die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Entscheidung wird sich sicher in der einen oder anderen Klausur zukünftig wiederfinden. Deshalb sollte man ruhig die 8 Seiten lesen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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