Zu wenig Richter am Landgericht Berlin

Nach einem internen Schreiben des Präsidiums des Landgerichts Berlin gibt es am Landgericht Berlin zu wenig Richter – so berichet der in Berlin erscheinende Tagesspiegel. In Bezug auf das Strafrecht soll dies zur Folge haben, dass immer wieder Straftäter aus der Untersuchungshaft entlassen werden müssen, weil Verfahren nicht mit der gebotenen Eile betrieben werden. Der Schwarze Peter für diesen Zustand wird zwischen der Senatsverwaltung und dem Kammergericht Berlin hin und her geschoben. Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

eine Woche mit…

Der sonntägliche Wochenrückblick auf die Strafrechtsblogs … RA Feltus empört sich über einen „Urteilsbegleiter“, der seinem Mandanten aus pädagogischen Gründen die Vernehmung ohne Beistand empfiehlt … RA Baumhöfer schmunzelt über einen Beschuldigten, der elegant Tatmittel verschwinden lässt … RA Nebgen zerpflückt das „Minibar-Dilemma“ … RA Hoenig muss ins „Lager“ und … Jens Ferner bewerte Sex im Auto als straflos Konstantin Stern

Strafbefreiende Selbstanzeige – dann machen wir es eben, wie der BGH das will!

Das Steuerstrafrecht kennt einen für das Strafrecht sehr eigentümlichen Rücktrittstatbestand – die freiwillige Selbstanzeige. Während gewöhnlich nur vom Versuch ein Rücktritt möglich ist, also zur Straffreiheit führt, kann man im Steuerstrafrecht auch von einem vollendeten Delikt zurücktreten. Das ist praktisch für alle beteiligten: Der Staat erschließt sich so neue Steuerquellen (und bringt sie „zum Sprudeln“) und der Täter, hier: der Steuerhinterzieher, entgeht der Strafe (§ 371 Abs. 1 AO). Voraussetzung ist lediglich, dass man seine Angaben korrigiert und die hinterzogenen Steuern innerhalb einer best. Frist nachzahlt. Wenige Ausnahmen gibt es freilich: Insbesondere darf die Tat darf noch nicht entdeckt sein,...

Lernbeitrag Strafrechtliche Grundprinzipien Teil 4

Dieser Beitrag zu den strafrechtlichen Grundprinzipien erscheint in mehreren Teilen. Zum Teil 1: hier Zum Teil 2: hier Zum Teil 3: hier III. Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips A. Das Bestimmtheitsgebot 1. Begriffsbestimmung und Funktion Das Bestimmtheitsgebot „nullum crimen, nulla poena sine lege certa“ ist die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände [für den Normadressaten] zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen[18]. Es hat dabei zwei Komponenten – eine freiheitsgewährleistende und eine kompetenzwahrende Komponente.[19] Die freiheitsgewährleistende Komponente beinhaltet zweierlei: Zunächst hat der Strafgesetzgeber das Erlaubte vom Verbotenen klar abzugrenzen....

Kachelmann wieder in Freiheit

Das Oberlandegericht Karlsruhe hat laut Bericht von focus online auf die Haftbeschwerde den Haftbefehl aufgehoben. Rechtsanwalt Birckenstock, als Verteidiger von Herrn Kachelmann, begrüßte diese Entscheidung. Das Gericht soll die Aufhebung damit begründet haben, dass kein dringender Tatverdacht gem. § 112 StPO mehr vorliegt. Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter einer Straftat ist. Die Prognose, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die Möglichkeit einer Verurteilung. Nach der allgemeinen Definition ist der Verdachtsgrad stärker als der hinreichende Tatverdacht gem. § 203 StPO. Das Gericht darf die Eröffnung des Hauptverfahrens gem....