Strafbefreiende Selbstanzeige – dann machen wir es eben, wie der BGH das will!
Das Steuerstrafrecht kennt einen für das Strafrecht sehr eigentümlichen Rücktrittstatbestand – die freiwillige Selbstanzeige. Während gewöhnlich nur vom Versuch ein Rücktritt möglich ist, also zur Straffreiheit führt, kann man im Steuerstrafrecht auch von einem vollendeten Delikt zurücktreten. Das ist praktisch für alle beteiligten: Der Staat erschließt sich so neue Steuerquellen (und bringt sie „zum Sprudeln“) und der Täter, hier: der Steuerhinterzieher, entgeht der Strafe (§ 371 Abs. 1 AO). Voraussetzung ist lediglich, dass man seine Angaben korrigiert und die hinterzogenen Steuern innerhalb einer best. Frist nachzahlt. Wenige Ausnahmen gibt es freilich: Insbesondere darf die Tat darf noch nicht entdeckt sein,...

