Täter sind Opfer sind Täter – zu BGH, Beschluss v. 11. August 2010 (1 StR 351/10)
Der Leitsatz Ein körperlich unterlegener Täter, der zuvor massiver körperlicher Gewalt seitens des Opfers ausgesetzt war und diesem kurz darauf im Treppenhaus wieder begegnet, darf ein mitgeführtes Messer als Verteidigungsmittel einsetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Opfer keinen neuerlichen Angriff beabsichtigt, der Täter aber irrtümlich vom Vorliegen eines Angriffs ausgeht, weil sich das Opfer ihm nähert. Es handelt sich insofern um einen Erlaubnistatbestandsirrtum. Schwingt der Täter das Messer vor der Verwendung, so kann darin die Androhung des Einsatzes der Waffe gesehen werden, unabhängig davon, ob das Opfer das Messer auch tatsächlich wahrnimmt. Der Sachverhalt O trifft den körperlich überlegenen...

