Die schlimmste Kreuzung Berlins

Unter diesem zugegebenermaßen etwas reißerischen Titel berichtet die Wochenendausgabe des Berliner Abendblatts über die hauptstädtische Unfallstatistik des Jahres 2012. Danach hält die Kreuzung Bornholmer Straße/Ecke Schönhauser Allee bezogen auf Unfälle mit Personenschaden den traurigen Spitzenplatz mit 25 verunglückten Personen, knapp noch vor der Kreuzung am Frankfurter Tor. Wer diesen Knotenpunkt im nördlichen Prenzlauer Berg regelmäßig passieren darf, den dürfte dieses Ergebnis nicht sonderlich überraschen. Hier kreuzt, ausgenommen von Fahrgastschiffen, wirklich fast alles was der Berliner Stadtverkehr an Fortbewegungsmitteln und Teilnehmern zu bieten hat: Pkw, Lkw, Busse, U-Bahn, Straßenbahnen, Radfahrer, Fußgänger. Zudem sind sowohl die Schönhauser Allee als auch die Wisbyer/Bornholmer...

Der Missbrauch von § 154 StPO

Nach § 154 StPO kann ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden, wenn die zu erwartende Strafe in Bezug auf die aufgrund einer anderen Tat zu verhängenden Strafe oder bereits verhängten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Dieser Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie wird durch die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig missbraucht. Immer dann wenn ein Freispruch erfolgen müsste, nutzen Strafverfolgungsbehörden gerne dieses Notausgang. In einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin wurde meinem Mandanten vorgeworfen, zwei Spielhallen überfallen zu haben. Hierbei soll mein Mandant einmal eine Pistole und einmal ein großes Küchenmesser als Drohmittel verwendet haben. Es sollen Geldbeträge von mehreren Tausend Euro erbeutet worden sein. Klassischer Fall...

Mitquizzen mit Halbwissen – Gewinner

Ihr habt es uns nicht leicht gemacht. Wir haben mehrere Teilnehmer angeschrieben, die nur oder auch am Kühl interessiert waren, leider hat sich wochenlang niemand gemeldet. Drum konnten wir nur die Praxis der Strafverteidigung von Gerhard Schäfer verlosen. Das Buch geht zu Marc nach Leipzig. Herzlichen Glückwunsch. Wer damals eine richtige Lösung gepostet hat und noch am Kühl Interesse hat, darf hier noch einmal einen Kommentar posten. Vergesste nicht, eine E-Mail-Adresse zu hinterlassen, unter der wir euch erreichen können.

Wenn alle Beschuldigten ihre Rechte kennen würden, würde das System zusammenbrechen

Die Tage hatte ich ein interessantes Gespräch mit einem Richter des Amtsgerichts Tiergarten aus Berlin. In diesem Gespräch wies ich darauf hin, dass viele nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte gar nicht wissen, welche Rechte sie haben. Hierauf meinte der Richter, dass, wenn alle Beschuldigten ihre Rechte kennen und auch wahrnehmen würden, das System zusammenbrechen würde. Die Arbeitsbelastung für das Strafsystem würde erheblich zunehmen. Wahrscheinlich hat der Richter Recht, da dann in jedem Verfahren zunächst Akteneinsicht durch einen Anwalt genommen werden würde und im Anschluss daran weitere Ermittlungen geführt werden müssten. Mit schnellen Geständnissen wäre dann nicht mehr zu rechnen. Traurig ist...

Der Besitz von Betäubungsmitteln im Rahmen des Drogenstrafrechts

Nachdem wir an dieser Stelle kürzlich den Begriff des Handeltreibens im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts wiederholt oder auch kennengelernt haben, wollen wir uns heute den Besitz von Drogen genauer ansehen. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG besagt, dass derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, der Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Definition: Besitzen ist die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen, auf nennenswerte Dauer ausgerichteten und von eigener Verfügungsmacht gekennzeichneten bewussten Herrschaftsverhältnisses über das Betäubungsmittel. Für die tatsächliche Verfügungsgewalt müssen sich die Drogen nicht im unmittelbaren Besitz...

Die Wohnung beim Wohnungseinbruchdiebstahl

Das heutige Thema der wöchentlichen Wiederholung ist der Wohnungseinbruchsdiebstahl. Aufgrund der mit dem Einbruch verbundenen Verletzung der Privatsphäre des Geschädigten handelt es sich um eine Diebstahlsqualifikation mit erhöhter Strafandrohung. Das Gesetz sieht für einen Wohnungseinbruchsdiebstahl Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Der Wohnungseinbruch wird im Gesetz gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB wie folgt bescchrieben: Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug...