Kontaktabbruch ist kein Grund für die Entpflichtung des Pflichtverteidigers

Im Alltag mag es durchaus so sein, dass ein einseitiger Kontaktabbruch zwischenmenschliche Beziehungen schädigen und erschüttern kann. Auf das Verhältnis zwischen Mandant und Pflichtverteidiger ist dieser Erfahrungssatz jedoch nicht übertragbar. Hier muss eindeutig mehr passieren, um das Vertrauensverhältnis schwerwiegend zu erschüttern, wie ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 25.08.2015 – 3 Ws 307/15 zeigt.

Ausgangspunkt für die vom OLG zu entscheidende Beschwerde war folgender Sachverhalt: Das Landgericht Bielefeld hatte dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger bestellt, der ihn in der Hauptverhandlung vertreten sollte. Dies funktionierte vorerst gut, bis der Angeklagte nicht mehr zu den Terminen vor Gericht erschien. Sein Pflichtverteidiger stellte daraufhin einen Antrag an das Landgericht mit der Bitte, ihn von der Verteidigung des Angeklagten zu entpflichten. Als Grund dafür gab er an, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Mandanten durch den einseitigen Kontaktabbruch des Mandanten erheblich gestört und erschüttert worden sei. Weil er den weiteren Verlauf der Beweisaufnahme nicht mehr mit dem Angeklagten besprechen könne, sehe er sich nicht in der Lage, den Angeklagten künftig angemessen zu verteidigen.

Eine Begründung, die man auf zwischenmenschlicher Ebene wohl verstehen kann. Denn wer hat schon Lust, sich für jemanden einzusetzen, der offensichtlich nicht an einer funktionierenden Zusammenarbeit interessiert ist? Für das Verhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Mandant werden jedoch andere Maßstäbe gesetzt. Dies liegt daran, dass der Pflichtverteidiger durch seine Beiordnung nicht nur ein persönliches und wirtschaftliches, sondern insbesondere ein öffentliches Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Verteidigung der Rechte des Angeklagten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verfolgt. Und so begründete auch das OLG Hamm seine Entscheidung, mit der es die Beschwerde des Pflichtverteidigers als unbegründet zurückwies.

Zwar habe der Pflichtverteidiger grundsätzlich ein eigenes Recht, auf seine Entpflichtung hinzuwirken. Dies ergibt sich vor allem aus § 48 Abs. 2 BRAO, welcher ein eigenes Recht auf Aufhebung der Beiordnung vorsieht.

Dessen ungeachtet ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 BRAO aber nur aufzuheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist nach ständiger Rechtsprechung erst gegeben, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt. Denn in diesem Fall besteht die Gefahr einer unsachgemäß durchgeführten Verteidigung.

Das OLG Hamm sah in dem durch den Angeklagten herbeigeführten Kontaktabbruch jedoch keinen Umstand, durch den der Zweck der Pflichtverteidigung und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet werden könnte. Zur Begründung stellte es vor allem auf die öffentlich-rechtliche Pflicht des Verteidigers ab, an einer sachdienlichen Verteidigung mitzuwirken. Schließlich könne der Verteidiger das Verfahren ungeachtet des Kontaktabbruchs kontrollieren und die Verfahrensrechte des Angeklagten, etwa durch Ausübung seines Fragerechts oder die Stellung von Anträgen, ungehindert wahrnehmen. Geht damit eine Verschlechterung der Verteidigungsposition für den Angeklagten einher, so ist dies nach Ansicht des OLG Hamm hinzunehmen, weil der Angeklagte durch sein Fernbleiben nicht gezeigt hat, dass er seine Verteidigungsbefugnisse ungeschmälert wahrnehmen möchte.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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