Die entscheidende Sekunde: BGH-Urteil zur Vollendung des Raubüberfalls

Raub ist eine Straftat, die durch Gewalt oder Drohung gegen eine Person begangen wird, um diese zur Herausgabe von fremdem Eigentum zu zwingen. Im deutschen Strafrecht gilt Raub als ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet wird. Geregelt ist er im § 249 StGB, an den sich im § 250 StGB der schwere Raub anschließt. Der Raub besteht zum einen aus den Merkmalen des Diebstahls, enthält zudem aber auch ein qualifiziertes Nötigungsmittel der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit einer gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

Eine der Voraussetzungen des Raubes ist die Wegnahme, die regelmäßig ein Problem in der Prüfung darstellen kann. Sie ist dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist.

In seinem Beschluss 4. Mai 2022 befasste sich auch der Bundesgerichtshof (6 StR 628/21) mit der Frage der Wegnahme beim Raub. Im hiesigen Sachverhalt wollten die Angeklagten in eine Wohnung einbrechen, um Geld und Drogen zu stehlen. Dafür führte einer der beiden ein Messer mit. Als der Geschädigte die Tür aufmachte, schlugen sie dem Geschädigten zwei Mal mit der Faust ins Gesicht und suchten daraufhin die Beute. Bei ihrer Suche fanden sie zwei Rücksäcke, in denen sich über 2.000,00 € Bargeld und verschiedene Drogen befanden.

Die Schwester des Geschädigten und ihr Freund hörten die Rufe des Geschädigten und eilten zur Hilfe. Daraufhin konnten sie einen der Angeklagten in der Wohnung festhalten und den anderen am Hauseingang, nachdem er das Treppenhaus hinuntergelaufen war. Das Landgericht Magdeburg wertete das Geschehen als einen Versuch des besonders schweren Raubes.

Die Staatsanwaltschaft beanstandend die Bewertung jedoch in seiner Revision und auch der Bundesgerichtshof sieht darin einen vollendeten besonders schweren Raub. In seinem Beschluss führt er aus, dass bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das offene Wegtragen ausreicht, um eine Wegnahme anzunehmen. Demnach hatten die als Mittäter handelnden Angeklagten den Gewahrsam an den Sachen des Geschädigten spätestens dann gebrochen und neu begründet, als einer der Angeklagten die Wohnung verlassen hatte und das Treppenhaus hinuntergelaufen war. Dass er das Haus nicht verlassen konnte, hinderte nicht die Vollendung der Tat, sondern nur die Beendigung dieser durch die Sicherung der Beute.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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