Kategorie: Besonderer Teil StGB
(Eine Besprechung des Beschlusses vom Oberlandesgericht Hamm 08.08.2013 – 5 RVs 56/13) Die moderne Technik und die Intention mancher Unternehmen im Einelhandel, Personal einzusparen, haben zur Erfindung von Selbstbedienungskassen geführt. Bei diesen kann der Kunde seinen Einkauf ganz einfach selbst einscannen und bezahlen, um langes Warten in der Schlange zu vermeiden. Mit der Einführung von neuer Technik stellen sich gleichzeitig auch neue Fragen im Strafrecht – insbesondere, wenn sie zum eigenen Vorteil ausgetrickst wird. So hatte sich auch in Essen ein Fall an der Selbstbedienungskasse abgespielt, bei dem sich die Gerichte nicht einig waren, ob das Verhalten des Angeklagten einen...
Die Stiftung Warentest hat ein Fahrradschloss gestestet, welches für 180,00 € zu haben ist. Das Ergebnis war zur Freunde meiner Mandanten wohl eher bescheiden. www.strafverteidiger-diebstahl.de Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht, Berlin-Kreuzberg
(Besprechung des Beschlusses vom BGH 2 StR 145/13 – 18. Juni 2013) Während des gesamten Studiums muss man sich als Student immer wieder mit der Frage beschäftigen, ob ein Tatbestand vollendet oder doch lediglich versucht ist. Vor allem beim Diebstahl im Selbstbedienungsladen kann diese Frage zu Problemen führen. Ein hilfreiches Abgrenzungskriterium ist die Bildung einer Gewahrsamsenklave, deren Voraussetzungen nicht nur Studenten, sondern manchmal auch Gerichten Schwierigkeiten bereiten. So hatte auch das Landgericht Aachen zu vorschnell einen vollendeten Diebstahl angenommen und wurde nun kürzlich vom BGH korrigiert. In diesem Fall hatte der Angeklagte in einem Edeka-Markt 6 Flaschen Whiskey in zwei...
Ein Klassiker strafrechtlicher Klausuren ist der gewerbsmäßige Diebstahl, der auch in der Praxis eine bedeutende Rolle spielt und deshalb heute Gegenstand unserer wöchentlichen Wiederholung sein soll. § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB lautet: In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig stiehlt. Definition: Ein gewerbsmäßiger Diebstahl liegt vor, wenn der Täter sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufenden Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will, ohne dass er daraus ein kriminelles Gewerbe zu machen...
Das heutige Thema der wöchentlichen Wiederholung ist der Wohnungseinbruchsdiebstahl. Aufgrund der mit dem Einbruch verbundenen Verletzung der Privatsphäre des Geschädigten handelt es sich um eine Diebstahlsqualifikation mit erhöhter Strafandrohung. Das Gesetz sieht für einen Wohnungseinbruchsdiebstahl Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Der Wohnungseinbruch wird im Gesetz gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB wie folgt bescchrieben: Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug...
Das Wort der Einfriedung oder auch Befriedung dürfte wohl, vor allem der jüngeren Generation, nicht mehr jedem geläufig sein. Im Strafgesetzbuch findet man es im § 123 StGB, der die Strafbarkeit des Hausfriedensbruchs normiert. Eines der geschützten Rechtsgüter ist das befriedete Besitztum, dessen Begriff heute Gegenstand der Wiederholung sein soll. Der Hausfriedensbruch gem. § 123 Abs. 1 StGB: Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich...
Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Hierdurch soll sie eine Unfallflucht oder Fahrerflucht begangen haben. Unsere Mandantin ist die Halterin des Unfallfahrzeuges und ist deshalb in den Fokus der Polizei geraten. Da unsere Mandantin sich nicht gegenüber der Polizei geäußert hat, wurde den Tatzeugen eine sogenannte Wahllichtbildvorlage vorgelegt. Auf dieser erkannten zwei Zeugen unsere Mandantin als Beschuldigte der Unfallflucht. Deshalb wurde im Abschlussvermerk der Polizei angegeben, dass unsere Mandantin die Fahrerflucht begangen habe. Gegenüber Rechtsanwalt Dietrich bestritt unsere Mandantin, eine Fahrerflucht begangen zu haben. Als Verteidiger denkt man aber in einer solchen...