Der Begriff des befriedeten Besitztums im Rahmen eines Hausfriedensbruchs

Das Wort der Einfriedung oder auch Befriedung dürfte wohl, vor allem der jüngeren Generation, nicht mehr jedem geläufig sein. Im Strafgesetzbuch findet man es im § 123 StGB, der die Strafbarkeit des Hausfriedensbruchs normiert. Eines der geschützten Rechtsgüter ist das befriedete Besitztum, dessen Begriff heute Gegenstand der Wiederholung sein soll.

Der Hausfriedensbruch gem. § 123 Abs. 1 StGB:

Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition:
Befriedetes Besitztum ist ein gegen willkürliches Betreten durch Schutzwehren gesicherter Bereich des Grundstücks.

Ein Zusammenhang des befriedeten Besitztums mit einem Gebäude muss nicht bestehen. Ferner ist es nicht erforderlich, dass der Zugang zu dem Grundstück tatsächlich wesentlich erschwert ist.
Die Befriedung setzt eine äußerlich erkennbare Eingrenzung (Schutzwehr) voraus, die nicht allein symbolisch sein darf, sondern vom Unberechtigten physisch überwunden werden muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Überwindung vergleichsweise einfach ist.

Auch ist es nicht erforderlich, dass die Schutzwehren lückenlos sind, solange sich erkennen lässt, dass Unbefugten der Zugang verwehrt sein soll. Allein die rechtliche Befugnis, einen räumlichen Bereich nutzen zu dürfen, genügt zur Begründung eines befriedeten Besitztums nicht.

Befriedetes Besitztum wurde angenommen bei: Rohbauten, leer stehenden Wohnungen, eingefriedeten Äckern und Wiesen und zum Abbruch bestimmten Häusern. Unterirdische Passagen, die dem Zugang zu S- und U-Bahn dienen und kurzfristig durch Plastikketten abgetrennte Grundstücke, die sonst öffentlich zugänglich sind, stellen hingegen keine befriedeten Besitztümer dar.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

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2 Antworten

  1. Lieber Werner M.,

    bitte haben Sie Verständnis, dass wir in unserem Strafrechtsblog keine individuelle Rechtsberatung – zumal im Zivilrecht – anbieten können. Sie können sich aber gern mit Ihrem Anliegen an die Kanzlei IUP Rechtsanwälte in Berlin – Kreuzberg http://www.anwalt-kreuzberg.de/ wenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Konstantin Stern

  2. Werner M. sagt:

    Ein Frage zum Hausfriedensbruch:

    seit Jahren wird aus Anlass einer Veranstaltung meine Grundstückseinzäunung als Aufhängung für einen LED-Leuchtschlauch
    benutzt. Trotz mehrfacher Abmahnung wiederholt sich das bereits im 5. Jahr. Da der steile, so ausgeleuchtete Weinbergspfad in einem nicht verkehrssicheren Zustand ist, ( andere Beleuchtung nicht vorhanden ) nutzen die Benutzer den Maschendrahtzaun ( gegen
    Vebißschäden durch Wild ) als Ersatzgeländer.
    Dabei treten immer wieder Schäden auf, die ich beheben muss.
    Zudem wird mein Grundstück ( Obstbäume ) mit Müll, dessen man sich so entledigt mißbraucht. Dass es dort wochenlang nach Urin stinkt ist leider eine weitere Einschränkung der Nutzung zu meinen Lasten. ( Weg ist öffentlich, mein Grundstück nicht.)
    Frage: Welche Massnahme(n) kann ich ergreifen, um das zukünftig abzustellen. ( Fotos aus 2013 + 2015 exstieren )

    Miut freundlichem Gruß

    WM

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