Kategorie: Beteiligung an einer Schlägerei

Die zeitlichen Grenzen einer Schlägerei gemäß § 231 StGB

Eine Schlägerei im Sinne des § 231 StGB ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken. Die Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB weist im Vergleich zu anderen Straftatbeständen einige Besonderheiten auf. Bestraft wird die Beteiligung an der Schlägerei als solcher, wobei der aus der Auseinandersetzung resultierende Erfolg (der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung) als objektive Bedingung der Strafbarkeit kein Bestandteil des objektiven Tatbestandes ist. Darüber hinaus verzichtet der § 231 StGB gänzlich auf ein Erfordernis der Kausalität zwischen der eingetretenen Rechtsgutsverletzung und den Beteiligungshandlungen des Täters im Rahmen...

Wann liegt eine Schlägerei im Sinne des § 231 StGB vor?

Wenn sich in der Klausur mehrere Personen prügeln, sollte man zumindest gedanklich kurz überprüfen, ob auch eine Strafbarkeit wegen der Beteiligung an einer Schlägerei in Betracht kommt. Doch wann liegt eigentlich eine Schlägerei vor? Wir wiederholen den Begriff im Rahmen unserer wöchentlichen Definitionsreihe.

Verabredete Schlägerei auch mit Regeln sittenwidrig – Einwilligung adieu!

Das Institut der Einwilligung in eine Rechtsgutsverletzung ist heikel und viel diskutiert. Wenn es darum geht, was der Mensch mit seinem eigenem Körper tun darf, gibt es keine Grenzen. Von A-Z oder besser gesagt bis zum Suizuid, man darf sich alles antun, solange man dabei niemanden gefährdet. Anders ist die Rechtslage, wenn es um die Frage geht, ob man sich von einer anderen Person verletzen lassen darf. Aus dieser Frage heraus wurde das Rechtsinstitut der Einwilligung geschaffen. Liegt eine wirksame Einwilligung in eine Fremdverletzung vor, so wirkt diese für den Handelnden rechtfertigend. Neben den allgemeinen Voraussetzungen der Einwilligung, mit denen...