Warum bin ich keine Frau?

Diese Frage durfte ich mir heute wieder einmal stellen, als ich mit meiner Praktikantin einen Mandanten in der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg besucht habe.

Mein Mandant arbeitet dort in der Gärtnerei und hatte beim Anblick meiner Praktikantin keine bessere Idee, als ihr im Anschluss an unser Gespräch einen schönen Strauß Blumen zu binden.

Warum habe ich noch nie einen Strauß Blumen bekommen?

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

Verteidigerpost darf bei beleidigendem Inhalt verwertet werden,

obwohl diese als Zufallsfund im Haftraum des Mandanten beschlagnahmt wurde. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses gewichtige Anhaltspunkte für eine (versuchte) Strafvereitelung des Rechtsanwaltes bestanden haben, die über den für den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses erforderlichen Anfangsverdacht hinausgehen. So zumindest das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.05.10 – 2 BvR 141309 -.

Da diese Schriftstücke verwertet werden durften, wurde der Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren wegen Beleidigung verurteilt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

eine Woche mit…

Traue niemanden

besonders nicht der Staatsanwaltschaft.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin hatten sich die Prozessbeteiligten, sprich die Staatsanwaltschaft Berlin, das Gericht und ich uns geeinigt, dass mein Mandant im Falle eines Geständnisses eine Bewährung erhalten sollte. Nach dem Geständnis erfolgte die Bewährung und so dachte ich, der Fall hat sich erledigt.

Heute treffe ich eine Richterin der Kammer, die mir mitteilte, dass die Staatsanwaltschaft Berlin Revision eingelegt hat.

Zum Glück hatte ich darauf bestanden, dass die Absprache (Deal) ins Protokoll mit aufgenommen wurde.

Ich finde, so etwas sollte verboten werden!

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

Kudlich Strafrecht AT gewinnen!

So, Jungs und Mädels,

zum vorerst letzten Mal verlosen wir ein Werk aus der Strafrechtsliteratur des Beck-Verlags. Es handelt sich um das Folgende:

Kudlich Strafrecht AT

Kudlich, Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrbuch/Studienliteratur, 3., neu bearbeitete Auflage 2009, C. H. Beck

Was ist zu tun? Vor kurzem lag bei uns ein Schreiben der Richterin B am AG Tiergareten im Briefkasten, in dem der Strafrechtsblogger-Kollege RA Dietrich bei der Rechtsanwaltskammer angeschwärzt wurde.

Frage: Welche Verstöße des RA Dietrich lassen sich dem Schreiben der Richterin am AG entnehmen?

Hinweis: Bloß nicht zu lange grübeln.

Die Teilnahmebedingungen (Abonnement des kostenlosen Beck-Newsletters, korrekte Lösungen.. dürften bekannt sein..

Hier das Schreiben:

richterin beschwert sich über rechtsanwalt dietrich teil 1

Richtige Lösungen an stern[at]strafrechtsblogger[punkt]de oder als Kommentar zu diesem Beitrag.

Viel Erfolg!

Dunkel war´s der Mond schien helle …

In einer Ermittlungsakte durfte ich mal wieder einen mich erheiternden Bericht eines vermeintlich Geschädigten lesen.

In diesem Bericht wurde ausgeführt:

Nun stehen wir an der roten Ampel an der Kreuzung …. Straße und …. Straße. Da die Ampel von rot auf grün geschaltet hat, fahre ich mit konstanter Geschwindigkeit weiter.

Merkwürdig, welche Geschwindigkeit kann der Fahrer wohl gehabt haben?

Immerhin habe ich in diesem Bericht auch gelernt, warum man keinen Alkohol trinken sollte. Hierzu heißt es:

Mein Freund und ich trinken keinen Alkohol, erstens weil wir streng gläubige sind, zum zweiten es nur schädlich ist und zum dritten, weil mein Freund so oder so Auto fahren musste.

Alle diese Gründe sprechend deutlich dafür, dass die vermeintlich Geschädigten nicht alkoholisiert gewesen sein können …

Wer die Überschrift nicht mehr vervollständigen kann:

als ein Auto blitze schnelle langsam um die Ecke fuhr. …

Wer sich immer noch nicht erinnern kann, kann sich gerne bei mir melden.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

Verzweifelter Rechtspfleger

Wir vertreten in unser Kanzlei einen Mandanten, der immer wieder Diebstähle begeht. Diese häufen sich dann so schnell, dass irgendwann niemand mehr in der Lage ist, die Verfahren auseinanderzuhalten.

Im letzten Schwung gab es wieder unzählige Taten, die zu unterschiedlichsten Zeiten bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft, beim Amtsgericht und beim Landgericht Berlin verbunden worden sind.

Als Verteidiger frage ich mich dann immer, wie hält eigentlich das Gericht hier den Überblick.

Nun bekamen wir ein Schreiben eines sehr freundlichen Rechtspflegers, der im Rahmen der Kostenfestsetzung dieses Chaos auch nicht mehr überblicken kann. Er schrieb:

In der Strafsache ./. …. weisen Sie in Ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 11.05.2010 darauf hin, dass Sie im verbundenen Verfahren — Ds 64/09 gesondert tätig geworden sind. Ich bemühe mich seither, leider bisher vergeblich, Hinweise auf eine solche Tätigkeit zu entdecken.

Mit liegen folgende Bände vor:

a) Band I = — Ds 131/09
b) Band I a = — Ds 118/09
c) Band I b = — Ds 215/09
d) Band II = — Ds 30/09

Einen Band — Ds 64/09 vermag ich nicht zu finden. Weder der Richter vom Amtsgericht, noch der Richter vom Landgericht können mir weiterhelfen und weisen nur darauf hin, dass die Akten vollständig sind.

Um nun endlich die Festsetzung vornehmen zu können, bitte ich Mithilfe. Aus welchem der Bände geht hervor, dass Sie in dem verbundenen Verfahren — Ds 64/09 gesondert tätig waren und wann ist das gewesen. Können Sie Ablichtungen diesbezüglich als Beleg zur Verfügung stellen?

Mit freundlichen Grüßen

Rechtspfleger

Auch wenn dieses Schreiben nun wieder viel Arbeit machen wird, freue ich mich doch ein wenig darüber. Es zeigt, dass es bestimmte Akten gibt, wo man einmal den Überblick verlieren kann.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

Eine Woche mit..

Lernbeitrag Strafrechtliche Grundprinzipien Teil 5

Dieser Beitrag zu den strafrechtlichen Grundprinzipien erscheint in mehreren Teilen.
Zum Teil 1: hier
Zum Teil 2: hier
Zum Teil 3: hier
Zum Teil 4: hier


3. Wichtige Problemkonstellationen

Es gibt zahlreiche Probleme im Rahmen des Bestimmtheitsgebots. Diese reichen von einzelnen Vorschriften des StGB (u. a. Beleidigung, § 185 StGB oder die Regelungen über das Unterlassen, § 13 StGB), über die Frage, für wen die Gesetze eigentlich bestimmt sein müssen (Adressat) bis hin zu generellen Überlegungen hinsichtlich der Zulässigkeit von wertausfüllungsbedürftigen Begriffen und Generalklauseln im Strafrecht.

a) Die Beleidigung, § 185 StGB

Es lässt sich generell feststellen, dass die Rechtsprechung im Hinblick auf die Bestimmtheit sehr geringe Anforderungen an strafrechtliche Vorschriften stellt. Nur wenige Tatbestände wurden von der Rechtsprechung als nicht hinreichend bestimmt angesehen. Ein wichtiges kontroverses Beispiel ist die Beleidigung, § 185 StGB[24]. Bestraft wird hier nicht eine bestimmte im Tatbestand umschriebene Tathandlung, sondern die Beleidigung als solche. Sie wird nicht näher definiert. Es ist somit allein aus dem Gesetz für den Normunterworfenen nur schwer vorherzusehen, welche Äußerung oder Handlung in welcher Situation eine strafrechtlich relevante Beleidigung darstellt.

Grundsätzlich sieht das Bundesverfassungsgericht dieses Problem auch. In seiner berühmten „Soldaten sind Mörder“-Entscheidung[25] sah es den § 185 StGB allerdings deshalb als ausreichend bestimmt an, weil der Begriff der Beleidigung „durch die über hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben“[26]. An die Stelle der Verantwortlichkeit des Gesetzgebers für ein bestimmtes Gesetz im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG tritt eine endlose Kasuistik.

Diese Ansicht ist nur schwer mit der kompetenzwahrenden Komponente („Nur der Gesetzgeber, allenfalls die Exekutive, aber keineswegs die Justiz entscheidet, was strafbar ist.“) und der freiheitsgewährenden Komponente des Bestimmtheitsgrundsatzes vereinbar.

Wenn der A dem B „mal so richtig die Meinung sagen will“, muss er sich erst durch 100 Jahre höchstrichterliche Rechtsprechung arbeiten um auch nur annähernd übersehen zu können, ob die geplante Äußerung eine Straftat darstellt. Bei häufig länger und umfassender geplanten Delikten, vor allem im Wirtschaftsstrafrecht, darf man von den Beteiligten eventuell ein wenig Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zu ihren geplanten Taten erwarten. Bei (in der Regel) ad-hoc-Straftaten in entsprechenden sozialen Milieus ist eine vorherige Rechtsprechungslektüre schwer vorstellbar oder (z. B. bei Auftreten neuartiger Probleme wie der Kollektivbeleidigung) umsonst.

Anders formuliert: Was nützt es, wenn der Richter in Kenntnis der Rechtslage eine Beleidigung korrekt aburteilen kann, wenn der Bestimmtheitsgrundsatz doch (auch) dem Bürger dienen soll?

Mangelnde Bestimmtheit wird auch den Tatbeständen der Nötigung[27], § 240 StGB und der Untreue[28], § 266 StGB vorgeworfen.

Ebenfalls als verfassungskonform wurde der Tatbestand des groben Unfugs, § 360 Abs. 1 Nr. 11, 2. Alt. StGB aF angesehen.[29] Der Gesetzgeber sah daher wenig Änderungsbedarf, als er den ähnlich lautenden und kaum bestimmteren § 118 OWiG einführte („grob ungehörige Handlung“).[30]

b) Unechte Unterlassungsdelikte, § 13 StGB

Im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz sind auch die Vorschriften über die Unterlassungsstrafbarkeit, § 13 StGB problematisch[31]. Nach dieser Vorschrift ist das Unterlassen einer Erfolgsabwendung strafbar, wenn hierfür eine Rechtspflicht besteht.[32] Der Kreis möglicher Garantenpflichten ist dem StGB allerdings nicht ohne weiteres zu entnehmen.

Fraglich ist zum Beispiel, ob ein Amtsträger auch für die Abwendung eines Erfolgs verpflichtet ist, von dessen drohendem Eintritt er privat, d. h. außerdienstlich Kenntnis erlangt hat. Grundsätzlich müssen Tatbestand und Rechtsfolge gesetzlich bestimmt sein. § 13 StGB verlangt für die Begründung einer Garantenstellung eine Rechtspflicht. Diese lässt sich für während der Dienstzeit bekannt gewordene Straftaten den §§ 163 Abs. 1, 152 Abs. 2 StPO entnehmen. Kann man diese Pflicht aber auch auf die Freizeit übertragen? Ist der Beamte „immer im Dienst“? Die Rechtsprechung[33] verlangt dies, wenn die strafbaren Handlungen in die Phase seiner Dienstausübung hineinreichen und diese ausreichend schwer sind, sodass die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Straftatverfolgung und dem Indivdualinteresse am Schutz seiner Privatsphäre zugunsten ersterem ausfällt. Bereits die verlangte „Schwere“ der Tat eröffnet einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich nicht mehr aus dem Gesetz ergibt sondern aus der Auslegung einer Auslegung des § 13 StGB.

Das Bundesverfassungsgericht sieht auch, dass diese Rechtsprechungsansicht kaum sicher vorhersehbar ist. Es behilft sich jedoch mit einer Aufweichung des Bestimmtheitsgebots, um dennoch zur Verfassungsgemäßheit zu gelangen. Für die gesetzliche Bestimmtheit soll nun genügen, dass „der konkrete Normadressat das Risiko möglicher Bestrafung anhand gefestigter Rechtsprechung hinreichend sicher erkennen kann“[34]. Zur Erinnerung: § 103 Abs. 2 GG verlangt schlank: „Die Strafbarkeit muss gesetzlich bestimmt sein.“ Aus „Strafbarkeit“ wird in dem Beschluss das „Risiko einer möglichen Bestrafung“, aus „bestimmt“ wird „hinreichend sicher“, aus „gesetzlich“ im Sinne von „anhand des Gesetzes“ wird „anhand gefestigter Rechtsprechung“. Die Strafbarkeit muss nun auch nicht mehr „jedermann“ voraussehen können, sondern nur „der konkrete Normadressat“[35].

Vor allem, wenn nur das Risiko einer möglichen Bestrafung vorhersehbar sein muss, schaffen wir eine Welt der Unsicherheit und der willkürlichen Verfolgbarkeit, die bereits von Franz Kafka im „Prozeß“[36] vor 100 Jahren eindrücklich beschrieben wurde.

  • [24] Ignor, Der Straftatbestand der Beleidigung S. 158.
  • [25] BVerfGE 93, 266.
  • [26] BVerfGE 93, 266.
  • [27] Wessels / Hettinger, BT/1 Rn. 381.
  • [28] Wessels / Hillenkamp, BT/2 Rn. 750.
  • [29] BVerfGE 26, 41.
  • [30] Bohnert, Anm. zu BVerfG, Beschl. v. 11.05.1987, NStZ 1988, 134.
  • [31] Wessels / Beulke, AT Rn. 716.
  • [32] BVerfGE 96, 68.
  • [33] BGH NStZ 1998, 194.
  • [34] BVerfG NJW 04, 303.
  • [35] Gegenüberstellung bei: Seebode, in: JZ 2004, S. 307.
  • [36] Kafka, Franz: Der Prozeß, Suhrkamp Taschenbuch, Bd. 3669, Berlin 2005.

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Urteile im Berliner Bankenverfahren aufgehoben

Laut Bericht der Berliner Zeitung wurden die Urteile gegen ehemalige Vorstände der Berliner Immobilien Bank Berlin Hyp durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben. Die Karlsruher Richter sahen keinen hinreichenden Nachweis, dass der Bank durch das Verhalten der ehemaligen Vorstände wie z.b. dem Vorstandsvorsitzenden, Herrn Klaus Landowsky, ein Nachteil entstanden sei.

Den Vorständen wurde Untreue gem. § 266 StGB vorgeworfen.

§ 266 StGB unterscheidet zwischen dem Missbrauchstatbestand und dem Treubruchtatbestand.

In beiden Alternativen muss dem Inhaber des betreuten Vermögens ein Nachteil i.S. eines Vermögensschadens zugefügt worden sein.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts konnte dieser Nachweis nicht erbracht werden.

Deshalb muss nun eine andere Strafkammer erneut in der Sache entscheiden.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin