Kann man sich wegen Einfuhr von Btm als Täter strafbar machen, wenn man die Drogen im Ausland bestellt und sich vom Verkäufer liefern lässt?

Es kommt immer wieder vor, dass sich Mandanten Drogen im Ausland bestellen und sich diese dann vom Verkäufer frei Haus nach Deutschland liefern lassen. Die Einfuhr von Drogen stellt einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) dar. Mach sich aber der Käufer wegen täterschaftlicher Einfuhr von Drogen strafbar?

Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich macht sich derjenige wegen Einfuhr von Btm strafbar, wer die Betäubungsmittel über die deutsche Hoheitsgrenze aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbringt.

Aber auch der Erwerber kann sich wegen Einfuhr von Drogen nach den Grundsätzen der Mittäterschaft strafbar machen. Eine Mittäterschaft liegt dann vor, wenn der an einer Tat Beteiligte seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatbeitrages möchte.

Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft sind insbesondere das Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu.

Hiernach kann nicht schon in jedem Veranlassen der Einfuhr von Betäubungsmitteln eine täterschaftliche Einfuhr gesehen werden. Beschränkt sich der Käufer darauf, Betäubungsmittel im Ausland zu bestellen und bleibt es völlig dem Verkäufer überlassen, wie die bestellten Betäubungsmittel nach Deutschland gelangen, scheidet eine Mittäterschaft an der Einfuhr regelmäßig aus. Eine mittäterschaftliche Einfuhr des Käufers kann aber bejahrt werden, wenn das Verbringen der Drogen über die deutsche Grenze ein Teil des mit dem Verkäufer vereinbarten Gesamtkonzepts ist. Eine Mittäterschaft kommt insbesondere in Betracht, wenn der Erwerber Einfluss auf den Transportweg, den Transporteur oder den Schmuggelmodus nimmt.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt Drogenstrafrecht Berlin

Der Begriff des empfindlichen Übels im Rahmen der Nötigung

Einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB macht sich strafbar,

wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Doch was ein empfindliches Übel sein soll, kann man sich als Laie kaum vorstellen. Aber auch für Praktiker und Studenten ist es wichtig, den sehr praxisrelevanten Tatbestand der Nötigung zu beherrschen. Daher wollen wir denn Begriff des empfindlichen Übels heute im Rahmen unserer wöchentlichen Wiederholung kennenlernen, auffrischen oder auch vertiefen.

Definition:
Ein Übel ist jede als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Es ist empfindlich, wenn es bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem erstrebten Verhalten zu bestimmen.

Das Übel kann seelischer Art sein, sodass die Drohung eines Ehemannes gegenüber seiner Frau mit der Ablehnung der Zustimmung zur Operation des gemeinsamen Kindes den Tatbestand erfüllt. Bagatellfälle, bei denen bloße Unannehmlichkeiten angedroht werden, reichen hingegen nicht aus.
Hinsichtlich der Empfindlichkeit des Übels muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten worden sein. Demnach reicht es nicht, wenn der Genötigte besonnen auf die Drohung reagiert und dieser standhält. Somit stellt auch eine bloße Belästigung keine Nötigung dar, da von jedermann ein gewisses Maß an Standhaftigkeit erwartet wird. Weiterhin kommt es für die Nötigung nicht darauf an, ob die Zufügung des empfindlichen Übels gestattet ist. Das angedrohte Übel kann auch in einem Unterlassen bestehen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

Eine etwas andere Beitragsreihe zum NSU-Prozess – Der Befangenheitsantrag

Morgen findet die Fortsetzung des NSU-Prozesses vor dem Münchner Oberlandesgericht statt.

Um auch für den Laien verständlich zu machen, was genau in dem Verfahren um Beate Zschäpe und die anderen mutmaßlichen Helfer der 10 begangenen Morde passiert, soll sich unsere Beitragsreihe zum NSU-Prozess regelmäßig damit beschäftigen, die vorgenommenen Prozesshandlungen zu erklären und Ihnen einen groben Überblick über die wichtigsten juristischen Aspekte zu verschaffen.

Dazu dient heute der durch die Verteidigung der Angeklagten Zschäpe gegen den Vorsitzenden Richter Götzl gestellte Befangenheitsantrag. Dem Befangenheitsantrag liegt zu Grunde, dass der Vorsitzende Richter Götzl umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen angeordnet hat. Insbesondere sollen die Anwälte der Angeklagten körperlich nach Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen überprüft werden. Richter, Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte dagegen sind hiervon nicht betroffen.

Was ist überhaupt ein Befangenheitsantrag?
Grundsätzlich gewährt das Gesetz einem Angeklagten einen Richter, welcher dem Angeklagten unvoreingenommen gegenübertritt und Beweise nicht nur gegen, sondern auch zu seinen Gunsten sucht. Kommt jedoch das Gefühl auf, dass sich der Richter schon von vorneherein eine Meinung gebildet hat und dem Angeklagten nicht mehr unvoreingenommen begegnet, so kann ein Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit gestellt werden. Dies ist nun insbesondere von den Verteidigern von Beate Zschäpe erfolgt.

Die Regeln über den Befangenheitsantrag befinden sich im Abschnitt der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß §§ 22 ff. StPO.

Für den Begriff der Befangenheit hat der Gesetzgeber eine Legaldefinition geschaffen, nach der die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in Betracht kommt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Dieser Grund ist gegeben, wenn der Antragsteller annehmen kann, dass der Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine erforderliche Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit störend beeinflusst. Hierbei reicht es aus, wenn der Angeklagte den Eindruck hat, dass der Richter voreingenommen ist, da eine tatsächliche Voreingenommenheit wohl in den seltensten Fällen nachgewiesen werden kann. Um zu verhindern, dass der Angeklagte den Richter beliebig ausschalten und damit das Verfahren unnötig verzögern kann, kann es allerdings nicht nur auf die Sicht des Angeklagten ankommen. Deshalb muss sein subjektives Misstrauen auch in objektivierbaren Umständen begründet sein, sodass bloße Vermutungen nicht ausreichen.

Wer darf einen Befangenheitsantrag stellen?
Nach § 24 Abs. 3 StPO darf die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger und der Beschuldigte einen Befangenheitsantrag stellen. Dem Verteidiger steht hingegen kein eigenes Ablehnungsrecht zu. Allerdings kann er, so wie dies auch die Verteidiger im NSU-Prozess getan haben, den Antrag für seinen Mandanten stellen. Die Maßnahme der körperlichen Durchsuchung der Verteidigung, auf die sich der Antrag größtenteils bezieht, scheint zwar auf den ersten Blick nichts mit den Angeklagten zu tun zu haben. Allerdings, so trugen die Verteidiger vor, könne die gegen sie gerichtete, bewusste Diskriminierung und Desavouierung ein Nachteil für Beate Zschäpe und die anderen Angeklagten sein.

Wann muss ein Befangenheitsantrag gestellt werden und welche Wirkung hat er?
Für Befangenheitsgründe, welche bereits vor Beginn der Hauptverhandlung entstanden und bekannt waren, gibt § 25 Abs. 1 StPO den letzten Ablehnungszeitpunkt vor. Ein Befangenheitsantrag kann nach § 25 Abs. 1 StPO grundsätzlich bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person vorgebracht werden.

Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass zunächst, um die weitere Prozessentwicklung abzuwarten, mit dem vermeintlich befangenen Richter verhandelt wird.

Die Anwälte von Beate Zschäpe hatten den Befangenheitsantrag schon vor Beginn der Hauptverhandlung, am Samstag um 18.59 Uhr an die Geschäftsstelle des Gerichts gefaxt. Ein solcher Antrag, der gestellt wird, bevor die Hauptverhandlung überhaupt begonnen hat, hat zur Folge, dass der betroffene Richter amtsunfähig gem. § 29 Abs. 1 StPO wird. Der Richter darf also, bis über den Befangenheitsantrag entschieden wurde, nur noch richterliche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden. Da auch das Oberlandesgericht nicht einfach zur Tagesordnung hätte übergehen durfte, musste die Hauptverhandlung also unterbrochen werden.

Lediglich bei einem in der Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsantrag darf unter Umständen die Entscheidung über den Befangenheitsantrag bis spätestens zu Beginn des übernächsten Verhandlungstages gem. § 29 Abs. 2 StPO zurückgestellt werden. Sehr häufig wurde in der Presse fälschlicherweise an § 29 Abs. 2 StPO angeknüpft und dem Senat eine Entscheidung bis zum Beginn des nächsten Verhandlungstages eingeräumt.

Wie geht es nach Stellung eines Befangenheitsantrages weiter?
Wird ein Befangenheitsantrag gestellt, so muss der betroffene Richter eine dienstliche Stellungnahme zu diesem abgeben, § 26 Abs. 3 StPO.
Über den Antrag unter Beachtung der dienstlichen Stellungnahmen entscheidet nach § 27 Abs. 1 StPO in der Regel derselbe Spruchkörper – hier der 6. Strafsenat -, jedoch ohne den vom Befangenheitsantrag betroffenen Richter. Dieser Strafsenat kam zu dem Ergebnis, dass der Vorsitzende Richter Götzl nicht befangen ist.

Aufgrund dieser Entscheidung wird der Prozess mit der derzeitigen Besetzung des Gerichts fortgeführt.

Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, scheidet der abgelehnte Richter aus dem Verfahren aus und ein anderer Richter rückt nach.

Was passiert, wenn der Befangenheitsantrag rechtsfehlerhaft als unbegründet zurückgewiesen worden ist?
Wird ein Befangenheitsantrag fehlerhaft als unbegründet zurückgewiesen, so kann dies mit der Verfahrensrüge in der Revision geltend gemacht werden. Nach § 338 Nr. 3 StPO kommt ein absoluter Revisionsgrund in Betracht. Das Revisionsgericht überprüft dann, ob das Ablehnungsgesuch rechtzeitig vorgebracht und nach den damaligen Verhältnissen gerechtfertigt war. Aufgrund der großen Anzahl an geplanten Verhandlungstagen wird es aber noch geraume Zeit dauern, bis das Revisionsgericht den Befangenheitsantrag prüfen wird.

Ein paar Worte zum Schluss…
Da die Antragsstellung in den letzten Tagen erheblicher Kritik ausgesetzt war und der Verteidigung eine Verzögerungsabsicht des Verfahrens vorgeworfen wurde, soll hier noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der Befangenheitsantrag am Anfang eines großen und umfangreichen Strafprozesses nicht unüblich ist. Umso mehr Vorbereitungen und Entscheidungen bereits vor dem eigentlichen Beginn der Hauptverhandlung notwendig sind, umso wahrscheinlicher wird es, dass zu Beginn eines solchen Verfahrens Befangenheitsanträge gestellt werden.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

so viele Bewerber…

Eine Freundin erzählte mir heute folgende aktuelle Anekdote aus dem Praktikum bei einem Rechtsanwalt:

Auf dem Schreibtisch des Anwalts stapelten sich unzählige Bewerbungen um einen Referendariatsplatz. Von der Flut überrascht und etwas überfordert, wollte der Rechtsanwalt die Bewerbungen vorsortieren. Dazu teilte er den Stapel in zwei Hälften, rief seine Sekretärin herein und übergab ihr einen halben Stapel Bewerbungen mit der Anweisung, an diese Bewerber freundliche Ablehnungsschreiben zu schicken. Irritiert erwiderte die Sekretärin, der Anwalt habe die Bewerbungen doch noch gar nicht gelesen. Darauf der Anwalt:

Dann haben diese Menschen einfach mal Pech gehabt. Und wer Pech hat, den kann ich hier nicht gebrauchen.

Der Begriff der exhibitionistischen Handlung

Vor allem in Großstädten wie Berlin hört man gelegentlich von Begegnungen mit Männern, denen es Freude bereitet, ihr Geschlechtsteil in der Öffentlichkeit zu zeigen. Dieses Verhalten stellt § 183 StGB unter Strafe, der wie folgt lautet:

Ein Mann, der eine andere Person durch exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft..

Dabei fällt folgendes Verhalten unter das Merkmal der exhibitionistischen Handlung:

Definition: Eine exhibitionistische Handlung erfordert das Entblößen des Penis vor einer anderen Person.

Der Penis muss dazu nicht erigiert sein. Wird allerdings nur ein Imitat des männlichen Gliedes gezeigt, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Die hM erfordert zusätzlich eine subjektive Komponente, bei der der Täter sich durch die Handlung oder durch die Beobachtung der Reaktion des anderen sexuell erregen, seine Erregung steigern oder sich befriedigen will. Tatsächlicher Lustgewinn muss jedoch nicht erreicht werden.

Ferner müssen Täter und Opfer gleichzeitig anwesend sein. Folglich ist es nicht ausreichend, wenn Bilder oder Filme vorgezeigt werden. Dagegen sind Handlungen, die vor einer Kamera über das Internet übertragen werden, ausreichend (in der Literatur umstritten).

Keine exhibitionistische Handlung stellt hingegen das Entblößen zur Provokation, zum Urinieren oder auch zur bloßen Demonstration der Nacktheit, wie etwa bei Nacktjoggern, dar. Ferner ist es in der Regel nicht strafbar, wenn der Täter lediglich mit der Möglichkeit rechnet, von einem anderen beobachtet zu werden.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Leerlauf bei der Amtsanwaltschaft Berlin

In einem Strafverfahren wollte ich letzte Woche eine Ermittlungsakte bei der Amtsanwaltschaft Berlin abholen. Diese sollte sich im Zimmer 4171 befinden. Als ich am Zimmer 4171 ankam, fand ich das folgende Schild vor:

Na gut, dachte ich, dann gehe ich mal zum Zimmer 4174. Als ich dort ankam, fand ich folgendes Schild vor:

Na gut, dachte ich, kann ja mal vorkommen, und gehe zum Zimmer 4146. Dort fand ich folgendes Schild vor:

Wer nicht aufgepasste hätte, wäre nun zum Zimmer 4174 gegangen. Aber nicht mit mir. Ich habe aufgepasst und bin einfach unverrichteter Dinge wieder gegangen.

Hier haben die Personaleinsparungen in Berlin wohl wieder mal zugeschlagen.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Man soll den Tag nicht vor dem Abend schlecht machen!

Regelmäßig bekommt man als Verteidiger einen Schreck, wenn man auf einem übersandten Urteil den Vermerk vorfindet:

Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt

In einem Verfahren wegen Ladendiebstahls hatte mein Mandant im Anschluss an den Diebstahl Gewalt angewendet. Deshalb wurde er durch die Staatsanwaltschaft Berlin wegen räuberischen Diebstahls angeklagt.

In diesem Verfahren konnte ich darlegen, dass die Gewaltanwendung nicht dazu diente, sich den Besitz an der Ware zu erhalten. Auch sei eine Bewährungsstrafe trotz der bereits zahlreichen Vorverurteilungen und Hafterfahrungen ausnahmsweise gerechtfertigt. Das Gericht verurteilte deshalb meinen Mandanten lediglich wegen einfachen Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe. Hiermit war die Staatsanwaltschaft Berlin nicht einverstanden und legte Berufung ein.

Leider verschlechterte sich die Prognose nach der Urteilsverkündung erheblich, insbesondere wurde mein Mandant in einem weiteren Verfahren verurteilt. Für die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Berlin sah es somit eher düster aus.

Aber man soll den Tag nicht vor dem Abend schlecht machen! Unmittelbar vor der Hauptverhandlung kamen das Gericht, die Staatsanwaltschaft und ich ins Gespräch. Ohne große Hoffnung fragte ich, ob man nicht unser Verfahren gem. § 154 StPO aufgrund der anderen Verurteilung einstellen könnte. Und tatsächlich erklärte sich die Staatsanwaltschaft hierzu bereit.

Ohne die Berufung der Staatsanwaltschaft hätte es diese Einstellung nicht gegeben und mein Mandant hätte die doppelte Strafe abzusitzen.

Es hilft also auch manchmal die Berufung der Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

Sitzstarker Pflichtverteidiger

In einem Strafverfahren in Berlin wegen Diebstahls wurde einem von mir bereits länger vertretenen Mandanten am Bereitschaftsgericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Unmittelbar nach der Inhaftierung wendete sich der Mandant an mich und bat, dass ich ihn vertrete.

Da ich diesen Mandanten bereits länger betreue, wandte ich mich an den beigeordneten Rechtsanwalt und fragte an, ob er mit der Auswechslung als Pflichtverteidiger einverstanden sei. Selbstverständlich sollte der Rechtsanwalt die bereits angefallenen Gebühren abrechnen können. Im Gegensatz zu Kollegen, die häufig strafrechtliche Fälle in Berlin bearbeiten, stimmte der Rechtsanwalt nicht zu und bestand darauf, meinen Mandanten weiterhin zu vertreten. Als Begründung gab er an,

Ich habe die Akte gelesen und kann dies auch tun!

Na gut, dachte ich. Dann stelle ich beim Ermittlungsrichter einen Antrag auf Entpflichtung, da ich das Verfahren als Wahlverteidiger führen würde. Dies teilte ich dem Gericht mit. Zu meiner Verwunderung wurde aber die Beiordnung nicht aufgehoben. Auch das Landgericht Berlin sah auf meine Beschwerde keine Veranlassung, die Beiordnung des Pflichtverteidigers aufzuheben.

Vorsorglich habe ich gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof in Berlin erhoben.

Mittlerweile wurde mein Mandant in diesem Verfahren freigesprochen. Dem Freispruch war vorausgegangen, dass das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der Strafprozessordnung die Bestellung des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung aufgehoben hat.

Im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens trug ich daraufhin vor, dass sich die Verfassungsbeschwerde nicht erledigt hat. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat sich leider nicht meiner Rechtsauffassung angeschlossen und ist in dem Verfahren VerfGH 166/12 davon ausgegangen, dass aufgrund der Erledigung kein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist aber, dass zunächst durch den Verfassungsgerichtshof umfassend dargelegt wird, dass ich den Rechtsweg nicht eingehalten habe, da zunächst die Revision einschlägig gewesen wäre. Zur Wiederholung der Fragen der Rechtswegerschöpfung eine sehr schöne Entscheidung. Da aber die Revision aufgrund des Freispruchs nicht mehr möglich war, waren die Ausführungen vielleicht nicht notwendig.

Leider bleibt deshalb auch weitehin die Rechtsfrage ungeklärt.

Noch bemerkenswerter empfand ich aber den Pflichtverteidiger, dem es nicht unangenehm war, dem Verfahren beizuwohnen.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin ist hier abzurufen:

VerfGH 166/12

Rechtsanwalt Dietrich, Rechtsanwalt für Strafrecht aus Berlin

Gute Nachrichten vom Bundesgerichtshof: Andreas Mosbacher folgt Armin Nack

Nachdem der bisherige Vorsitzende Richter des 1. Strafsenats des BGH, Armin Nack, Ende April in den Ruhestand getreten ist, wurde gestern der Vorsitzende Richter am LG Berlin, Prof. Dr. Andreas Mosbacher, bereits im vergangen Jahr gewählt, zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Ihm wurde der 1. Strafsenat zugewiesen.

Das ist eine gute Nachricht, besteht doch die Möglichkeit, dass langsam wieder Normalität im 1. Strafsenat einkehrt. Unter dem Vorsitz von Armin Nack entwickelte sich der Senat sprichwörtlich zum Kahn-Senat: Der, der alles hält. Das war ein riesiges Problem für Angeklagte und Verteidiger in Prozessen vor den Landgerichten, deren Revisionen zum 1. Senat gingen, also insbesondere in den OLG-Bezirken Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg und Stuttgart sowie in allen Steuerstrafverfahren vor den LGen in erster Instanz. Denn wenn das Landgericht nicht fürchten muss, dass die Verurteilung der Revision nicht standhält, muss es die Vorschriften der StPO nicht allzu genau nehmen.

Der Überzeugungstäter Nack – auf persönlichem Feldzug – hatte über die Jahre seine Mannschaft fest im Griff.

Es war Zeit für Veränderung!

Jenseits der „Dritten Halbzeit“

In einer aktuellen Entscheidung hat sich die Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden mit einzelnen Mitgliedern der „Hooligans Elbflorenz“ befasst. Einer Gruppierung um den Hauptangeklagten war vorgeworfen worden, insbesondere durch Androhung von Gewalt, eine Vormachtstellung in der gewaltbereiten Hooliganszene im Raum Dresden angestrebt zu haben. Fünf Mitglieder sind vom Landgericht Dresden nun wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung,  Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung zu Haftstrafen verurteilt worden.

Dabei äußerte sich das Landgericht Dresden im Rahmen der Urteilsfeststellungen auch zur Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung bei den sogenannten „Drittortauseinandersetzungen“. Diese unterscheiden sich von Ausschreitungen in Stadien oder am Rande von Fußballspielen zumeist dadurch, dass die Teilnehmer einvernehmliche Kämpfe auf Grundlage eines Regelwerks oftmals an abgelegenen Orten durchführen.

Eine gefährliche Körperverletzung liege jedenfalls dann vor, wenn vorab keine Vorkehrungen für eine effektive Durchsetzung des selbst aufgestellten Regelwerks zum Schutz der Teilnehmer getroffen wurden.

Landgericht Dresden – Az. 14 KLs 204 Js 41068/08 –

Die entsprechende Pressemitteilung des Landgerichts Dresden findet sich hier.

Rechtsanwalt André Stern, Berlin