Terminsverlegung, immer wieder ein Problem

Jeder Rechtsanwalt kennt das Problem, dass er vom Gericht einen Termin vorgesetzt bekommt, an dem er bereits eine andere Hauptverhandlung hat. In dieser Situation stellt man dann als Verteidiger einen Verlegungsantrag.

Nicht immer kommt das Gericht diesem Antrag nach.

In seiner Entscheidung des Landgerichts Neuruppin vom 10. Januar 2012 – 13 Qs 6/12 – wurde aufgrund meiner Beschwerde ein Termin des Amtsgerichts aufgehoben.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mein Mandant war in der Vergangenheit nach Auffassung des Amtsgerichts für die Strafverfolgung nicht erreichbar. Dann wurde er zum Zwecke der Strafvollstreckung in anderer Sache verhaftet. Nach über drei Monaten Haft erfuhr das Amtsgericht von der Inhaftierung und dem baldigen Strafende. Ohne Anhörung des Mandanten wurde diesem ein Pflichtverteidiger durch das Amtsgericht bestellt und ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Unmittelbar hiernach zeigte ich mich als Verteidiger an und beantragte Terminsverlegung.

Dieser Antrag wurde durch das Amtsgericht mit der Begründung abgelehnt, es sei zu befürchten, dass mein Mandant nach der bevorstehenden Haftentlassung wieder nicht für die Strafverfolgung zur Verfügung stehen wird. Da mein Mandant einen Pflichtverteidiger hat, mit dem der Termin abgestimmt worden sei, bedürfe es keiner Verlegung.

Gegen diese Entscheidung habe ich Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht Neuruppin führt in seinem Beschluss zunächst aus, dass eine Beschwerde grundsätzlich gem. § 305 Abs. 1 StPO unzulässig ist, da die Terminierung eine Entscheidung ist, die der Urteilsfällung voraus geht. Im Einklang mit den meisten Gerichten macht das Landgericht Neuruppin von diesem Grundsatz eine Ausnahme, wenn die Entscheidung nach dem Vortrag des Beschwerdeführers offensichtlich ermessensfehlerhaft ist.

Ich hatte in meiner Beschwerde geltend gemacht, dass das Amtsgericht die Verteidigungsrechte nicht hinreichend berücksichtigt hat. Deshalb war die Beschwerde ausnahmsweise zulässig.

Die Beschwerde war auch begründet, da auch unter Berücksichtigung des bevorstehenden Haftendes die Grenzen des richterlichen Ermessens überschritten worden sind.

Das Landgericht führt aus, dass das Amtsgericht bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers gegen § 142 Abs. 1 StPO verstoßen hat. Ein Angeklagter ist vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers zu hören, ob er selber einen Verteidiger benennen möchte. Sobald das Recht auf Benennung eins Verteidigers verletzt wird, ist ein Gericht verpflichtet, einen großzügigen Maßstab in Bezug auf Terminsverlegungsanträge anzulegen.

Da das Amtsgericht dies unterlassen hat, war die Beschwerde erfolgreich und der Termin wurde unmittelbar durch das Landgericht Neuruppin aufgehoben.

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Es kann nicht sein, dass vermeintliche Praktikabilitätsüberlegungen dazu führen, dass einem Beschuldigtem das Recht genommen wird, vom Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden.

Sollte ein Beschuldigter nicht zur Hauptverhandlung erscheinen, sieht die StPO zulässige Zwangsmittel vor. In diesem Fall kann dann z.B. ein Haftbefehl erlassen werden.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

www.pflichtverteidiger-notwendige-verteidigung.de

Potsdamer Jura-Bibliothek auch sonntags geöffnet

Ab 07. Januar öffnet die Bereichbibliothek Babelsberg stets sonntags zwischen 12 und 18 Uhr und hat damit eine ganze Stunde länger geöffnet als die HU-Bibliothek in der Kommode. Über Sonderöffnungszeiten in den Semesterferien – die ja zumeist eher Sonderschließungszeiten sind – ist bislang nichts bekannt..

Jetzt gilt es, das Angebot zu nutzen, damit es erhalten bleibt. Den bzw. uns Examenskandidaten sollte das ein Leichtes sein.

Konstantin Stern

Das neue Jahr hat begonnen,

und schon gibt es Veränderungen.

Rechtsanwalt Dietrich hat zum 01. Januar 2012 die Strafrechtskanzlei Dietrich in Berlin Kreuzberg gegründet.

Die neue Internetseite ist unter www.verteidiger-berlin.info zu erreichen. Wem dies zu kompliziert ist, kann alternativ auch www.strafrechtskanzlei-dietrich eingeben.

Die neuen Kontaktdaten lauten:

Strafrechtskanzlei Dietrich
Rechtsanwalt Dietrich
Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg

Ein gesundes neues Jahr wünschen die strafrechtsblogger.

Rechtsanwalt Dietrich, Berlin

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Nicht jeder Erfolg wird zugerechnet – Einfuhr von Drogen?

Am Ende des Jahres soll eine materiell rechtlich interessante Entscheidung des BGH vom Anfang des Jahres besprochen werden.

In seiner Entscheidung vom 15.02.2011 – 1 StR 676/10 – musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzten, welcher Erfolg einem Beschuldigten zugerechnet werden kann.

Der Entscheidung lag zu Grunde, dass der Angeklagte (A) in Venezuela ca. 500 Gramm Kokain bestellt hatte, die auf dem Postwege nach Deutschland geschickt werden sollten. Hierbei hatte er das Kokain zur Tarnung in eine Wanduhr einarbeiten lassen. Weiterhin war das Paket an seine Mutter adressiert. Die Drogen sollten in Deutschland weiterverkauft werden.

In England wurden durch die dortigen Zollbehörden die Drogen aufgefunden. Nach Absprache mit den deutschen Zollbehörden wurden die Drogen versiegelt nach Deutschland gebracht und den deutschen Zollbehörden übergeben. Der A bekam – wie beabsichtigt – die Drogen nicht mehr ausgehändigt.

Das Landgericht München hatte A insbesondere wegen vollendeter Einfuhr von Drogen in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.

Was könnte an der Entscheidung des Landgerichts München falsch sein?

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Einfuhr von Drogen gem. § 29 BtmG kein eigenständiges Verbringen der Betäubungsmittel nach Deutschland voraussetzt. Täter ist auch derjenige, der sich Betäubungsmittel aus dem Ausland mit der Post schicken lässt.

A hatte sich die Drogen schicken lassen und ist somit Täter.

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist in dem Moment vollendet, sobald die Drogen aus dem Ausland über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.

Die Drogen haben die Deutsche Grenze überschritten und wurden somit aus dem Ausland nach Deutschland eingeführt.

Problematisch ist, dass die Drogen bereits durch den britischen Zoll festgestellt worden sind und dann nach Absprache mit den deutschen Zollbehörden versiegelt nach Deutschland gebracht und unmittelbar nach dem Eintreffen in Deutschland den deutschen Behörden übergeben worden sind. Dem A wurden die Drogen nicht übergeben.

Diese Art der Einfuhr entsprach nicht den Vorstellungen des A. Dieser wollte gerade nicht, dass die Betäubungsmittel durch Zollbehörden nach Deutschland eingeführt werden.

Verortet wird das Problem im subjektiven Tatbestand bei § 16 StGB. Nach § 16 StGB handelt nicht vorsätzlich, wer bei der Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.

Zu den relevanten Umständen gehört auch der Kausalverlauf.

Es könnte sich um eine wesentliche, den Vorsatz ausschließende Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf handeln.

Nach dem BGH liegt eine wesentliche Abweichung vor, wenn die Abweichung sich nicht mehr in den Grenzen des nach der allgemeinen Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und aufgrund eines insoweit veränderten Unrechtsgehalt eine andere rechtliche Bewertung der Tat erfordert.

Das LG München ging davon aus, dass sich die Abweichung innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung befunden hat. A wollte, dass die Drogen nach Deutschland gebracht werden und die Drogen sind zum Schluss tatsächlich in Deutschland angekommen. Vergleichbar mit Drogengeschäften, die von der Polizei mittels Observation überwacht werden, lag nach Auffassung des LG München eine vollendete Tat vor.

Dieser Argumentation schloss sich der BGH nicht an.

Nach Auffassung des BGH wurde durch den bewachten Weitertransport eine neue, vom ursprünglichen Tatentschluss unabhängige Kausalkette in Gang gesetzt.

Das Landgericht München hat in seiner Entscheidung übersehen, dass die geplante Einfuhr der Drogen in dem Moment gescheitert war, als das Kokain im Einvernehmen der britischen und deutschen Zollbehörden nach Deutschland gebracht worden ist. Im Gegensatz zu den Fällen, in den denen die Polizei Drogengeschäfte lediglich überwacht, bestand vorliegend nicht einmal die abstrakte Gefahr, dass die Drogen in die Hände von Unbefugten hätten fallen können.

Diese neue Kausalkette war für A auch nicht vorhersehbar.

Das Vorgehen der Behörden entsprach eindeutig nicht dem Willen des A. A hatte zunächst Maßnahmen getroffen, die ein Entdecken verhindern sollten. Hierzu zählte insbesondere, dass das Kokain in eine Wanduhr eingearbeitet und das Paket an seine (unauffällige) Mutter adressiert gewesen ist. A wollte nicht, dass die Drogen nach einem Entdecken der ausländischen Zollbehörden weiterhin nach Deutschland verbracht werden. Vielmehr hätten die Drogen bereits durch die britischen Behörden beschlagnahmt werden können. A musste nicht damit rechnen, dass die Drogen aus ermittlungstaktischen Erwägungen nach Deutschland eingeführt werden.

Deshalb scheidet eine Bestrafung wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln aus.

Selbstverständlich liegt aber eine Versuchsstrafbarkeit vor.

Da die Drogen auch weiterverkauft werden sollten, kommt auch ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Betracht.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht

www.verteidiger-berlin.info

Alkoholtestkäufer als Agent Provocateur?

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen musste sich in seiner Entscheidung vom 31.10.2011 (2 Ss Rs 28/11) mit der Frage auseinandersetzen, ob der polizeilich gesteuerte Einsatz eines jugendlichen Alkoholtestkäufers den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 10 Jugendschutzgesetz (JuSCHG) i. V. m. § 17 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) begeht jemand eine Ordnungswidrigkeit, der fahrlässig Alkohol an Jugendliche abgibt.

In dem vorliegenden Verfahren hatte die Poliziei bewusst jugendliche Testkäufer eingesetzt.

Der Verteidiger hatte in dem Verfahren vorgetragen, dass eine Ordnungswidrigkeit aus Gründen des fairen Verfahrens ausscheidet, wenn ein von der Polizei gelenkter Jugendlicher als Testkäufer eingesetzt wird.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) bestätigt in seiner Entscheidung zunächst, dass die Grundsätze des fairen Verfahrens auch im Ordnungswidrigkeitsrecht Anwendung finden.

Um einen Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens annehmen zu können, sei aber Voraussetzung, dass es tatsächlich zu einer Tatprovokation durch den Agent Provocateur gekommen sei. Aufgrund einer Einzellfallbetrachtung ist nach Auffassung des OLG erforderlich, dass

der Testkäufer ein vom normalen Kunden abweichendes Verhalten an den Tag lege, das geeignet sei, Bedenken des Verkäufers zu zerstreuen, der Kunde habe nicht das notwendige Mindestalter für den Erwerb von Alkoholika.

Im dem zu entscheidenden Sachverhalt lag nach Auffassung der Richter ein normales Verhalten des Testkäufers vor, so dass die von dem Verteidiger des Beschuldigten eingelegte Rechtsbeschwerde verworfen worden ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

www.verteidiger-berlin.info

Wenn Polizisten lügen

Jeder Strafverteidiger kennt das Problem von Polizeizeugen. Diese schildern gelegentlich einen Sachverhalt, der offenkundig im Widerspruch mit den glaubhaften Einlassungen des Mandanten steht. Als Verteidiger weiß man, dass es in dieser Situation schwierig wird, das Gericht von der Einlassung des Mandanten zu überzeugen.

Ein Verteidigerkollege hatte gestern Glück. In der Verhandlung beschrieb der Polizeibeamte detailreich, wie er den Mandanten des Verteidigerkollegen nach einem angeblichen Handel mit Betäubungsmitteln verfolgte.

Nach der Aussage handelte es sich um den perfekten Zeugen, denn – und dies bekommt man immer wieder zu hören – der Polizeibeamte habe ja kein Interesse am Ausgang des Verfahrens.

Was der Polizeibeamte nicht wusste, war, dass dem Gericht Videoaufnahmen der Örtlichkeiten zur Verfügung standen. Als man sich nach der Aussage des Polizeibeamten das Video ansah, waren die vom Polizeibeamten beschriebenen Handlungen nicht wahrnehmbar. Der Mandant des Rechtsanwaltskollegen musste deshalb freigesprochen werden. Ohne die Videoaufzeichnung wäre er sicher mit der oben aufgeführten Begründung verurteilt worden.

Manchmal wünscht man sich als Rechtsanwalt ja ein wenig mehr Videoüberwachung.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

www.rechtsanwalt-haftbefehl.de

Beweisziel und Beweistatsache für Beweisantrag

In seiner Entscheidung vom 05.10.2011 – 4 Str 423/11 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Revision als unbegründet verworfen, weil vor dem Landgericht kein korrekter Beweisantrag gestellt worden ist. In dem zugrundeliegendem Verfahren vor dem Landgericht hatte der Verteidiger einer Angeklagten beantragt, dass Briefe mit einem Umfange von ca. 100 Seiten verlesen werden sollen, weil sich aus den Briefen ergeben würde, dass ein Mitangeklagter der Angeklagten gedroht habe, sie falsch zu belasten. Der BGH führt aus, dass es sich hierbei nicht um einen Beweisantrag handeln würde, da lediglich das Beweisziel mitgeteilt wird. Zu einem Beweisantrag gehört aber auch die Beweistatsache. Der BGH schrieb hierzu:

In dem Beweisantrag hätten deshalb die behaupteten Drohungen in den über einen Zeitraum von mehreren Monaten mit einem Umfang von über 100 Seiten verfassten Briefen konkret bezeichnet werden müssen, insbesondere die Textstellen, aus denen sich die Ankündigung einer wahrheitswidrigen Belastung der Angeklagten durch den Mitangeklagten ergeben soll.

Da dies unterlassen worden ist, lag kein Beweisantrag vor und die Revision wurde verworfen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

www.urkundenfälschung.com

Geschäftsunfreundliche Geschäftsstelle?

Auch heute habe ich eine Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin aufgesucht, um eine Ermittlungsakte abzuholen.

Hierbei wurde ich Zeuge eines nicht sehr verteidigerfreundlichen Telefonats zwischen einer Justizangestellten und einem Beschuldigten.

Wie ich gleich mitbekam, ging es darum, dass dem Anrufer ein Strafbefehl zugestellt wurde. Er erkundigte sich danach, was man nun machen könne. Insbesondere fragte er, ob er sich einen Anwalt nehmen müsse. Dies wurde durch die Justizangestellte sofort energisch verneint. Als er dann meinte, dass er aber nicht genügend Geld habe, um die Geldstrafe zu zahlen, hatte man auch gleich eine Lösung. Die Justizangestellte gab zutreffend an, dass man die Geldstrafe in Raten zahlen oder abarbeiten könne. Dies beruhigte den Anrufer und das Telefonat wurde beendet.

Da die Justizangestellte mitbekommen hatte, dass ich unfreiwillig das Gespräch verfolgt habe, lächelte sie mich an und meinte:

Sie müssen mich verstehen, Rechtsanwälte machen uns immer so viel Arbeit.

Ich werde die nächsten Tage darüber nachdenken, ob ich Verständnis entwickeln werde.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

www.stalking-rechtsanwalt.de

Was hat das zu bedeuten?

Heute habe ich auf einer Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Berlin eine Ermittlungsakte eines langjährigen Mandanten abgeholt. Hierbei muss man immer ein Empfangsbekenntnis unterzeichnen.

Auf diesem war handschriftlich durch den Staatsanwalt vermerkt:

Rechtsanwalt Dietrich darauf hinweisen, dass ein Geständnis des Beschuldigten vor Auswertung der gefundenen Fingerabrücke besonders strafmildernd berücksichtigt werden würde.

Was will mir der Staatsanwalt damit sagen?

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

www.verteidiger-berlin.info