Zu den Anforderungen an das Nötigungsmittel im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB (Raub)

In seinem Beschluss vom 13. November 2024 (6 StR 459/24) setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB auseinander. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach den Feststellungen des Landgerichts Schwerin trafen sich die Angeklagten M. und H. an einer Straßenbahnhaltestelle auf den zur Tatzeit 15-jährigen Zeugen B. Sie hielten ihn an und durchsuchten seine Taschen nach werthaltigen Gegenständen. B. ließ dies geschehen, weil er aufgrund des Altersunterschiedes und früherer Vorkommnisse Angst vor ihnen hatte. Die Angeklagten fanden in seiner Bauchtasche Bargeld in Höhe von 20,00 €, nahmen es an sich, um es für sich zu behalten, und entfernten sich vom Unfallort.

An einem anderen Tag forderten die Angeklagten und der gesondert verfolgte Ha. den Zeugen G. während einer Fahrt mit der Straßenbahn auf, den Zeugen R. anzurufen. R traf kurz darauf an einer Haltestelle ein, an der die Angeklagten, Ha. und G. ausgestiegen waren. Der Angeklagte M. nahm  G. und R. sodann ihre Bauchtaschen weg und durchsuchten sie. In der Bauchtasche von G. fand er dessen Kopfhörer im Wert von 110,00 €, die er an sich nahm, um sie für sich zu behalten. Anschließend forderten die Angeklagten und Ha. die Zeugen G. und R. auf, sie zu der Wohnung des Zeugen D. zu bringen, bei dem sie Betäubungsmittel „erlangen“ wollten. Dieser Aufforderung leistete G. und R. Folge „unter dem Eindruck des vorangegangenen gewalttätigen Geschehens“ und „aufgrund dessen, dass ihre Taschen einbehalten wurden“.

Nachdem sie an der Wohnungstür D.´s geklopft hatten, öffnete dieser die Tür, weil er einen Bekannten erwartete. Als er seinen Irrtum erkannte, versuchte er die Tür wieder zu schließen, was ihm aber nicht gelang, weil die Angeklagten und ihre Begleiter die Tür aufdrückten und die Wohnung betraten. Sodann nahmen die Angeklagten und Ha. auf dem Wohnzimmertisch liegendes Bargeld in Höhe von 85,00 €, eine Spielkonsole im Wert von 479,76 € und Betäubungsmittel an sich, verstauten die Gegenstände in einem ebenfalls in der Wohnung aufgefundenen Rucksack und entfernten sich mit ihrer Beute. Nach dem Verlassen der Wohnung erhielten G. und R. ihre Bauchtaschen zurück.

Das Landgericht Schwerin hat die Angeklagten M. und H. jeweils zu wegen besonders schweren Raubes, wegen Raubes, wegen Raubes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen das Urteil legte der Angeklagte M Revision ein und hatte Erfolg. Nach Auffassung der Karlsruher Richter tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen Raubes der Urteilsgründe und wegen Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Nötigung der Urteilsgründen nicht statt. Dies gelte auch für den insoweit gleichermaßen betroffenen Mitangeklagten H.

Bezüglich des Vorfalls zum Nachteil des Zeugen B. trug der BGH vor, dass die Urteilsgründe nicht belegen, dass die Angeklagten den Zeugen B. das Bargeld durch Nötigungsmittel im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB wegnahmen. Den Urteilsgründen lasse sich weder der Einsatz von Gewalt gegen eine Person noch die Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben entnehmen. Die Gewalt setzte eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus. Erforderlich sei, dass der Einsatz auch nur geringer Körperkraft durch den Täter eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer zur Folge habe. Lediglich psychisch vermittelter Zwang reiche dagegen nicht aus.

Den Feststellungen, die auf die nicht näher beschriebene Mitteilung beschränkt seien, dass die Angeklagten den Zeugen B. „durchsuchten“, lasse sich eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf den Körper des Zeugen B. nicht zweifelsfrei entnehmen, so der BGH.

Drohen bedeute seelisches Einwirken auf den Bedrohten in Gestalt einer auf Angst und Furcht abzielenden Ankündigung eines Übels. Das Übel müsse also irgendwie vom Täter in Aussicht gestellt werden; es genüge nicht, wenn es von einem anderen nur erwartet werde. Auf die äußere Form, in der die Drohung zum Ausdruck gebracht werde, komme es jedoch nicht an, so dass auch schlüssige Handlungen ausreichen können, sofern nur das angekündigte Übel genügend erkennbar sei. Auch frühere Drohungen können fortwirkende Drohwirkung entfalten. Deshalb könne auch das Ausnutzen einer „Drohkulisse“ ausreichen, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem Nötigungserfolg hergestellt und dies vom Opfer als Drohung empfunden werde. In diese Bewertung seien neben den Erklärungen des Täters namentlich auch das Tatbild früherer Zwangslagen sowie deren Ähnlichkeit mit der aktuellen Tatsituation, die Art des zuvor angedrohten Übels und der zeitliche Abstand zueinander einzustellen. Das bloße Ausnutzen der Angst eines Opfers vor einer Gewaltanwendung enthalte für sich genommen noch keine Drohung.

Hier habe das Landgericht lediglich festgestellt, dass der Zeuge B. die Angeklagten gewähren ließ, weil er „wegen des Altersunterschiedes und früherer Vorkommnisse“ mit den Angeklagten „Angst“ vor ihnen hatte, nicht jedoch eine, etwa auch schlüssige Erklärung der Angeklagten, mit der sie B. in Aussicht stellten, ihm im Falle eines Widerstandes zumindest körperliches Leid zuzufügen. Gleichermaßen fehle es an Feststellungen zu „früheren Vorkommnissen“, welche die Annahme stützen könnten, dass die Angeklagten eine „Drohkulisse“ ausnutzten.

Im Hinblick auf den Vorfall zum Nachteil der Zeugen D., G. und R. trug der BGH vor, dass den Urteilsgründen schon nicht zu entnehmen sei, welches Geschehen das Landgericht als Raub in zwei tateinheitlichen Fällen und als Nötigung angesehen habe. Insbesondere erschließe sich dem BGH aufgrund der Feststellungen nicht, worin das Landgericht das „vorangegangene gewalttätige Geschehen“ gesehen habe, das die Zeugen G. und R. dazu veranlasst habe, die Angeklagten und Ha. zu der Wohnungstür des Zeugen D. zu bringen. Die Feststellungen zu dem Geschehen in der Wohnung D.´s belegen weder eine Gewaltanwendung der Angeklagten gegen eine Person noch eine, wenn auch nur konkludente Drohung, so die Karlsruher Richter.

Die Rechtsfehler führten hinsichtlich des Angeklagten M. zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und hinsichtlich des angeklagten H. zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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