Wechsel des Pflichtverteidigers wegen Störung des Vertrauensverhältnisses

In einem Strafverfahren kann es aus verschiedenen Gründen zu einer notwendigen Verteidigung des Beschuldigten kommen. In diesen Fällen ist sodann gem. § 140 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Innerhalb dieser Pflichtverteidigung kann es an einem Punkt durchaus vorkommen, dass eine angemessene Verteidigung des Beschuldigten nicht mehr gewährleistet ist. Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigtem endgültig zerstört ist. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist hierbei aus Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen. Ein gestörtes Vertrauensverhältnis liegt z. B. vor, wenn ein inhaftierter Beschuldigter längere Zeit nicht...