Der Begriff des unbeendeten Versuchs

Nachdem wir bereits den Begriff des fehlgeschlagenen Versuchs erläutert haben, wollen wir uns heute dem unbeendeten Versuch widmen. Denn nachdem festgestellt wurde, dass der Versuch nicht fehlgeschlagen ist, muss herausgefunden werden, ob es sich um einen beendeten oder unbeendeten Versuch handelt. Eine genaue Abgrenzung ist für die weitere Prüfung unerlässlich, da sich die jeweiligen Rücktrittsvoraussetzungen deutlich voneinander unterscheiden. So ist der Rücktritt durch bloßes Aufgeben der Tatausführung nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB nur möglich, wenn ein unbeendeter Versuch vorliegt, während bei einem beendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB die...