Keine Urkundenfälschung beim Fahren mit einem abgelaufenen Versicherungskennzeichen

Kleinkrafträder brauchen, im Gegensatz zum Auto, keine Zulassung. Wer einen Roller, ein Mofa oder ein Moped fahren will, benötigt aber ein gültiges Versicherungskennzeichen. Das Versicherungskennzeichen bestätigt, dass ein Versicherungsvertrag für das jeweilige Jahr vorliegt. Doch was passiert, wenn man ohne oder mit einem abgelaufenen Versicherungskennzeichen fährt? Zumindest macht man sich nicht wegen Urkundenfälschung strafbar, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in seinem Beschluss vom 19.05.2016 – 2 OLG 4 Ss 158/15 entschieden hat. Der Angeklagte hatte an einem nicht angemeldeten Motorroller ein für das Jahr 2009 gültiges Versicherungskennzeichen angebracht. An sich unproblematisch, wenn der Angeklagte den Motorroller nur im Gültigkeitszeitraum genutzt hätte....