Die Erregung öffentlichen Ärgernisses

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses stellt in Deutschland gemäß § 183a StGB (Strafgesetzbuch) eine Straftat dar. Aber was ist unter diesem Begriff genau zu verstehen? Wann macht man sich strafbar? In § 183a StGB heißt es indes wie folgt: „Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.“ Um sich strafbar zu machen, muss eine sexuelle Handlung vorgenommen werden, wobei der sexuelle Bezug nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sein muss. Lediglich schriftliche oder mündliche Äußerungen...