Vorzeitige Haftentlassung zur Bewährung – das linksliberale Berlin an letzter Stelle
Bekanntlich kann die Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe nach 2/3 der Haftzeit (mindestens 2 Monate) zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Inhaftierte zustimmt. Verbüßt die verurteilte Person zudem erstmals eine Freiheitsstrafe, beträgt diese maximal 2 Jahre und ergibt die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs, dass besondere Umstände vorliegen, so ist sogar eine Haftentlassung zur Bewährung nach der Hälfte der Haftzeit möglich, § 57 Abs. 1, 2 StGB. Weniger bekannt ist jedoch, dass die Bundesländer in unterschiedlichem Maß von der Möglichkeit der...