Vorzeitige Haftentlassung zur Bewährung – das linksliberale Berlin an letzter Stelle

Bekanntlich kann die Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe nach 2/3 der Haftzeit (mindestens 2 Monate) zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Inhaftierte zustimmt. Verbüßt die verurteilte Person zudem erstmals eine Freiheitsstrafe, beträgt diese maximal 2 Jahre und ergibt die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs, dass besondere Umstände vorliegen, so ist sogar eine Haftentlassung zur Bewährung nach der Hälfte der Haftzeit möglich, § 57 Abs. 1, 2 StGB. Weniger bekannt ist jedoch, dass die Bundesländer in unterschiedlichem Maß von der Möglichkeit der...

MüKo StGB Band 8 (Nebenstrafrecht III, Völkerstrafgesetzbuch) in 3. Auflage erschienen

Im Jahre 2003 wurde der damals sechsbändige Gesetzeskommentar zum Strafgesetzbuch zum ersten Mal herausgegeben. Nun, fünfzehn Jahre später, ist das Werk auf acht Bände angewachsen und hat die dritte Auflage erreicht. Die Bände 1 bis 4 (§§ 1-262 StGB) sind zwischen 2016 und 2017 neu erschienen, Band 8 (Nebenstrafrecht III, Völkerstrafgesetzbuch), redaktionell verantwortet von Christoph Safferling, liegt nun seit vergangener Woche auf unserem Schreibtisch. Die Aufteilung des einschließlich Sachverzeichnis 1.535 Seiten dicken Bandes wurde gegenüber der Vorauflage beibehalten. Behandelt werden – sortiert nach dem Umfang der Kommentierung – das Waffenrecht (516 Seiten), das Völkerstrafgesetzbuch (440 Seiten), das Ausländerstrafrecht (369 Seiten)...

AG Potsdam oder AG Tiergarten? BGH bestimmt Gerichtsstand im Jugendstrafverfahren

Über Zuständigkeitsfragen wird regelmäßig gestritten. Dabei werden von der betroffenen Stelle oftmals zahlreiche Argumente vorgetragen, weshalb sie selbst gerade nicht zuständig sein sollte. Nicht zuletzt deshalb stellt man sich die Prüfung der eigenen Zuständigkeit einer staatlichen Stelle scherzhaft als Frage nach dem „Warum ich?“ vor. Auch die Jugendrichter des Amtsgerichts Potsdam und des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin waren sich nicht sicher, wer für das betreffende Jugendstrafverfahren zuständig sein sollte. Schließlich musste der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) den Gerichtsstand bestimmen, Beschluss vom 02. November 2017 – 2 ARs 372/17 und 2 ARs 224/17. Diese Entscheidung wirft gleich zwei Fragen auf. Wieso...

Noch kein Weihnachtsgeschenk? Part 2: Hardtung/Putzke Examinatorium Strafrecht AT

Es hat sich herumgesprochen: In vier Tagen ist Heiligabend. Wer zuletzt immer bis halb zehn in der Bibliothek oder im Büro gesessen hat, muss sich langsam auf die Suche nach einem schnuckeligen Weihnachtsgeschenk für die Liebsten machen. Strafrechtsblogger – das Serviceblog für alle Lebenslagen – hat da ein paar Vorschläge – natürlich unterstellt, der/die Liebste hat ebenfalls ein Faible fürs Strafrecht. Doch welcher Leser unseres Blogs wählt seine Liebsten nicht nach diesem Kriterium aus? Part 2: Hardtung/Putzke, Examinatorium Strafrecht AT, Ein Lehrbuch zur Einführung, Vertiefung und Wiederholung 360 Seiten Text, 323 Fälle, 46 graphische Übersichten: Wer das Examinatorium Strafrecht AT...

Noch kein Weihnachtsgeschenk? Part 1 – Fischer Strafgesetzbuch in 65. Auflage erschienen

Es hat sich herumgesprochen: In fünf Tagen ist Heiligabend. Wer zuletzt immer bis um neun in der Bibliothek oder im Büro gesessen hat, muss sich langsam auf die Suche nach einem schnuckeligen Weihnachtsgeschenk für die Liebsten machen. Strafrechtsblogger – das Serviceblog für alle Lebenslagen – hat da ein paar Vorschläge – natürlich unterstellt, der/die Liebste hat ebenfalls ein Faible fürs Strafrecht. Doch welcher Leser unseres Blogs wählt seine Liebsten nicht nach diesem Kriterium aus? Part 1: Fischer StGB, 65. Auflage 2018 Ganz frisch aus der Druckerei ist die 65. Auflage (2018) des Kurzkommentars zum Strafgesetzbuch von Thomas Fischer auf unserem...

Gesetzesänderung: Erscheinungspflicht für Zeugen bei der Polizei

In diesem Jahr wurde die Strafprozessordnung (StPO) an zahlreichen Stellen verändert. Von den Änderungen betroffen sind auch diejenigen, die als Zeugen in einem Strafverfahren beteiligt sind. Denn seit August 2017 sind Zeugen verpflichtet, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen. Bisher waren Zeugen lediglich verpflichtet, eine Ladung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zur Vernehmung zu befolgen. Eine Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung konnten Zeugen hingegen ohne Folgen ignorieren. Das führte in wenigen Einzelfällen dazu, dass bei der Polizei nicht erschienene Zeugen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernommen werden mussten, wenn es bereits im Ermittlungsverfahren auf ihre Aussage ankam. Mit der...