Dies ist der dritte und letzte Teil eines kleinen Lernbeitrags zum Strafprozessrecht. Das Strafprozessrecht unterscheidet drei verschiedene Verdachtsgrade, nämlich den Anfangsverdacht den hinreichenden Tatverdacht und den dringenden Tatverdacht Man stelle sich den Verdacht erneut als einen Strahl vor, der bei bei 0 % beginnt und bei 100 % endet, wobei 0 % für “der Beschuldigte ist völlig unverdächtig” und 100 % für “der Beschuldigte ist sicher der Täter” steht. Ziemlich weit rechts, ungefähr bei 90 %, liegt 3. Der dringende Tatverdacht Der dringende Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der...