Strafrechtsdefinitionen zum Mitlernen – Unterlassenskausalität

Unterlassenskausalität

liegt vor, wenn die rechtlich erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg entfiele (BGHSt 37,106,126)

Vorschlag für weitere Definitionen?

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Eine Antwort

  1. Jones sagt:

    Ich muss auf Eure Nachsicht bei meiner frechen Frage hoffen, aber warum spart Ihr nicht solche – mit Verlaub – überflüssigen Beiträge wie diesen aus und macht mit dem Quiz weiter?

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