Strafbarkeit durch Verschenken eines Altfahrzeuges

Das OLG Celle ist in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2009 (32 Ss 113/09) der Auffassung, dass das Verschenken eines nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeuges an eine Privatperson zum Zwecke des Ausschlachtens den objektiven Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB erfüllt. Der Strafsenat stellt darauf ab, dass jeder Fahrzeughalter gem. § 4 der Altfahrzeugverordnung verpflichtet sei, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle zu überlassen. Wer hiergegen verstößt, verwirklicht den objektiven Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB. Der Rechtsstreit wurde ans Amtsgericht zurückverwiesen, damit dieses klären könne, ob dem Angeklagten ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten nachzuweisen...

Straftaten-Rundschau

Mann infiziert schlafende Frau mit HI-Virus In Neuseeland soll ein HIV-positiver Mann seine Frau in der Nacht mit einer mit seinem Blut beschmierten Nadel gestochen haben, damit sie sein Schicksal teile. „Lahmes-Pferd“-Eigentümer (Perm, Russland) angeklagt Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Brand im Permer Nachclub „Lahmes Pferd“ gegen den Eigentümer, den Manager und den Unterhaltungschef, sowie den Direktor einer Feuerwerksfabrik, dessen Produkte den Brand ausgelöst haben sollen, Anklage erhoben. Clinton will sich mit Knox-Urteil beschäftigen Die US-amerikanische Außenministerin Hillary Clinton will sich mit dem Urteil gegen Amanda Knox beschäftigen. Die Austauschstudentin wurde am 04. Dezember 2009 im italienischen Perugia in einem...

Protokollierung in Hauptverhandlung

In meiner Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht entschied sich heute ein ehemaliger Belastungszeuge, die wahre Geschichte zu erzählen. Da dies offensichtlich der Staatsanwaltschaft nicht gefallen hat, beantragte sie die teilweise Protokollierung der Aussage des Zeugen gem. § 183 GVG. Dies war ein deutlicher Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft darüber nachdenkt, ein Ermittlungsverfahren gegenüber dem Zeugen einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft scheint der Aufassung zu sein, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat. § 183 GVG erlaubt es einem Gericht, eine Aussage zu protokollieren, wenn nach Auffassung des Gerichts eine Straftat vorliegt. Die Protokollierung ist notwendig, da im Gegensatz zum Amtsgericht beim Landgericht grds. keine...

Strafverteidiger-Russisch: Rückwirkung – обратная сила

In der vergangenen Woche haben wir eine russische Entsprechung für den lateinischen Rechtssatz nulla poena sine lege angeboten: нет наказания не указанного в законе. Ein weiterer Rechtssatz, welcher aus der allgemeinen Garantiefunktion des Strafrechts nulla poena sine lege abgeleitet wird, ist das Rückwirkungsverbot, (nullum crimen, ) nulla poena sine lege praevia. Die Rückwirkung selbst wird ins Russische wörtlich mit обратная сила übersetzt. Das Rückwirkungsverbot kann man mit запрещение передавать (закону) обратную силу übersetzten. Etwas kürzer und nicht weniger korrekt: запрет обратного действия (закона). In Deutschland sind rückwirkende Strafgesetze generell (d.h. nicht grundsätzlich, sondern immer) verboten nach Art. 103 Abs. 2...

Beweisantrag

Der Beweisantrag ist für den Verteidiger eines der effektivsten Mittel, um auf den Prozessverlauf Einfluss zu nehmen. Doch woran erkennt man eigentlich einen Beweisantrag? Im Gesetz ist er nicht definiert, wird aber an verschiedenen Stellen voraussgesetzt. In § 244 Abs. 2 und 3 StPO werden Gründe aufgeführt, warum ein Beweisantrag abgelehnt werden kann. § 244 Abs. 6 StPO bestimmt, dass die Ablehnung eines Beweisantrages durch Beschluss erfolgt. Was zunächst negativ klingt, kann in der Praxis durchaus positiv sein. Durch die Ablehungsentscheidung bekommt man gegebenfalls z.B. mitgeteilt, wie das Gericht eine bestimmte Tatsache oder einen bestimmten Umstand einschätzt. Um in den...

Mitquizzen mit Halbwissen – Nikolaus-Spezial – Putzke/Scheinfeld Strafprozessrecht gewinnen – Frage 2/3

Die zweite Frage kommt pünktlich mit dem Nikolaus. Gesucht werden Delikte, wegen derer sich der Nikolaus möglicherweise strafbar macht, wenn er eure Schuhe füllen will. Wer uns darüber hinaus erklärt, welche Folge eure zu vermutende Zustimmung zum Verhalten des roten Geschenkemanns für dessen Strafbarkeit hat, kann einen Extrapunkt ergattern. Das darf dann aber auch gern kurz diskutiert werden. Viel Spaß beim Rätseln und einen schönen 2. Advent wünschen Die Strafrechtsblogger

Mitquizzen mit Halbwissen VII: Putzke/Scheinfeld Strafprozessrecht gewinnen! Frage 1/3

Mitquizzen mit Halbwissen mit freundlicher Unterstützung des Beck-Verlags geht in die zweite Runde. Die 1. Frage lautet: In der rechten Sidebar haben wir einen winterlich-juristischen (deutschen) Strafrichter-Schneemann eingefügt. Juristisch ganz korrekt ist das aber nicht zugegangen. Wer findet die Fehler? Diesmal verlosen wir Putzke/Scheinfeld Strafprozessrecht Lehrbuch/Studienliteratur mit Fällen und Aufbauschemata 2. Auflage 2009 XIV, 204 S. Kartoniert C. H. Beck ISBN 978-3-406-59492-2 Weiterhin gilt, dass, wer gewinnen will, den (kostenlosen) beck-shop-Newsletter abonniert haben muss. Auch alle weiteren Regeln gelten fort. Die Lösungen in den Kommentaren werden am Sonntag veröffentlicht. ACHTUNG: Die nächste Frage (2/3) stellen wir auch bereits am Sonntag....