Drogenfahrt

In der juristischen Ausbildung ist es unerlässlich, sich mit den verschiedenen Möglichkeiten der Beteiligung an einer Straftat eingehend zu befassen. Insoweit wird zunächst zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden.

Die Täterschaft ist in § 25 Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Unter der Teilnahme ist gem. § 28 Abs. 1 StGB ein Anstifter oder ein Gehilfe zu verstehen.

Die Anstiftung ist in § 26 StGB geregelt und legt fest, dass als Anstifter gleich einem Täter bestraft wird, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Die Beihilfe ist in § 27 StGB normiert und besagt, dass als Gehilfe bestraft wird, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat, Abs. 1.

Beide Teilnehmervarianten setzen eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat eines anderen voraus. Zudem ist ein eigener Tatbeitrag notwendig. Die Anstiftung setzt hierzu ein „bestimmen“ des Haupttäters durch den Anstifter voraus. Die Beihilfe erfordert wiederum, dass der Gehilfe dem Haupttäter „Hilfe leistet“.

In seinem Beschluss vom 23. September 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 285/21) mit der Tatbeteiligung an einer Kurierfahrt bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln beschäftigt.

In dem, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt fuhr der Angeklagte als Beifahrer in einem Fahrzeug mit, das mehrere Kilo Betäubungsmittel transportierte, wovon der Angeklagte wusste.

Das Landgericht Krefeld verurteilte ihn dafür wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt eine Strafbarkeit des Angeklagten jedoch nicht vor.

Der Angeklagte hatte zwar Kenntnis von den Betäubungsmitteln, es ergibt sich aber nicht, dass dieser einen Tatbeitrag leistete. Für eine Tatbeteiligung bedarf es stets eines Tatbeitrages, sodass eine bloße Mitfahrt keine Strafbarkeit begründet.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

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