Die eigene Mutter beraubt?

Der Raub ist kein seltenes Thema in einer Strafrechtsklausur. Ein wichtiger Bestandteil der Prüfung des Raubes ist die finale Verknüpfung. Ein Raub gem. § 249 StGB wird verwirklicht, wenn mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen wird, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Zwischen dem qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme muss ein Finalzusammenhang bestehen. Das heißt: Das Nötigungsmittel sollte nach Vorstellung des Täters dazu dienen, die Wegnahme durch Überwindung eines zu erwartenden Widerstandes zu ermöglichen.

In seinem Beschluss vom 9. November 2022 befasste sich auch der Bundesgerichtshof (4 StR 351/22) mit dieser Thematik. Im hiesigen Fall begab sich der Angeklagte mit einer Mitangeklagten zu deren Mutter. Dort verlangten die beiden in einem Streit ein Sparbuch heraus, in dessen Verlauf die Mitangeklagte ihre Mutter mehrere Male schlug und der Angeklagte ihr mit einer täuschend echt aussehenden Pistole drohte und mit dieser auf sie einschlug.

Die Geschädigte verneinte weiterhin die Existenz des Sparbuchs, woraufhin sich der Angeklagte dazu entschied, sämtliche andere Gegenstände sowie Geld zu entwenden.  So stahl er unter anderem Zinngeschirr und eine Geldkassette mit mindestens 7.000,00 € Bargeld. Das Landgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten dafür wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Der Bundesgerichtshof entgegnete dem, dass es an einer finalen Verknüpfung fehlt, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird und der Täter sich stattdessen erst danach entschließt, eine Sache zu entwenden. Vorliegend fasste der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme der anderen Sachen erst, nachdem er mit den Schlägen bereits aufgehört hatte. Während der Gewaltanwendung hatte er allein eine Wegnahmeabsicht in Bezug auf das Sparbuch. Auch eine konkludente Drohung ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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