Der Besitz von Betäubungsmitteln im Rahmen des Drogenstrafrechts

Nachdem wir an dieser Stelle kürzlich den Begriff des Handeltreibens im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts wiederholt oder auch kennengelernt haben, wollen wir uns heute den Besitz von Drogen genauer ansehen.

§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG besagt, dass derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, der Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

Definition: Besitzen ist die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen, auf nennenswerte Dauer ausgerichteten und von eigener Verfügungsmacht gekennzeichneten bewussten Herrschaftsverhältnisses über das Betäubungsmittel.

Für die tatsächliche Verfügungsgewalt müssen sich die Drogen nicht im unmittelbaren Besitz des Täters befinden. Ausreichend ist, wenn ein anderweitig sicherer Zugang derart besteht, dass ohne Schwierigkeiten auf die Betäubungsmittel zugegriffen werden kann. Ferner muss der Täter mit Willen zum Besitz handeln. Demnach ist sowohl der unerwünschte Besitz als auch das Tolerieren des Besitzes eines Dritten nicht tatbestandsmäßig.

Da das Herrschaftsverhältnis jedenfalls auf eine nennenswerte Zeit bestehen muss, reicht die Hingabe von Rauschgift zum Mitgenuss oder verbrauchsgerechter Menge zum sofortigen Konsum an Ort und Stelle nicht aus. Auch die kurzzeitige Inbesitznahme, um sich den Betäubungsmitteln danach sofort wieder zu entledigen, erfüllt den Tatbestand in der Regel nicht. Unerheblich ist es hingegen, welcher Zweck oder welches Motiv dem Besitz von Drogen zugrunde liegt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Drogenstrafrecht aus Berlin

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