Der Begriff des verschlossenen Behältnisses beim Diebstahl im besonders schweren Fall

Der Diebstahl ist ein absoluter Klassiker im Examen. Insbesondere wegen seiner Qualifikationen und Regelbeispiele, bietet er für Klausuren zahlreiche Problemfelder, die Examenskandidaten sehen und bewältigen müssen. Eines davon ist der Diebstahl eines verschlossenen Behältnisses, der einen besonders schweren Fall des Diebstahls darstellt. Damit die Definitionen keine Schwierigkeiten bereiten, wiederholen wir heute den Begriff des verschlossenen Behältnisses in unserer wöchentlichen Definitionsreihe.

Nach § 243 Abs. 1 S. 2 StGB liegt ein Diebstahl im besonders schweren Fall vor,

wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.

Die Strafe beträgt eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.

Definition: Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

Das Behältnis muss verschließbar sein. Es muss ein Schloss oder eine vergleichbare Sicherungsvorrichtung haben. Nicht erforderlich ist, dass das Behältnis beweglich ist. Vielmehr kann auch ein Briefkasten oder ein Automat ein Behältnis im Sinne des § 243 StGB sein.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin

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