Der Begriff der Drohung im Rahmen des § 241 StGB

Der Tatbestand der Bedrohung spielt in strafrechtlichen Klausuren eher am Rande ein Rolle. Auch wenn er jedoch nicht zum Hauptakteur der Klausur wird, ist es aufgrund seiner Nähe zur Nötigung wichtig, ihn von dieser abgrenzen zu können. Damit dies gelingt, ist Gegenstand dieser Wiederholung der Begriff des Bedrohens. § 241 Abs. 1 StGB lautet:

Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition: Bedrohen bedeutet das Inaussichtstellen eines Verbrechens, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

Die Drohung muss objektiv dazu geeignet sein, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken. Dies ist der Fall, wenn die Drohung einen normal empfindenden Menschen ernstlich beunruhigen kann. Ob der Adressat die Drohung hingegen wirklich ernst nimmt, spielt keine Rolle. Regelmäßig wird es jedoch an dem Eindruck der Ernstlichkeit fehlen, wenn der Erklärende schlichtweg aufgebracht war und in einer solchen Situation droht. Hier spricht man lediglich von einer bloßen Verwünschung oder Beschimpfung. Unerheblich ist, ob der Täter die Tat ausführen kann oder will. Die Bedrohung kann grundsätzlich durch ein ausdrückliches Verhalten, aber auch konkludent, etwa durch einen Schreckschuss, erfolgen. Entscheidend ist, dass mit einem Verbrechen gedroht wird.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht

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2 Antworten

  1. konstantin.stern sagt:

    Haben Sie es schon bei der Internetwache der Polizei probiert?

  2. nathalie sagt:

    Ich bin Tunesier und lebe in Tunis. Ich möchte wissen, ob ich eine Beschwerde gegen einen Deutschen einreichen kann, der mich in Deutschland oft durch meine Fotos belästigt und er bereits 3 gefälschte Profile auf Facebook erstellt hat und das macht mir psychische Probleme und so gestresst gesundheitliche Probleme…vielen dank

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