BGH zu § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (3 StR 87/11)
Wenn du nach dieser Überschrift den Blogbeitrag tatsächlich liest, musst du sehr interessiert sein. Nun denn, ich bemühe mich um eine interessante Darstellung. Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiderhandlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG eine Ahndung des Erstverstoßes oder eine sonstige behördliche Reaktion erfordert, die geeignet ist, dem Ausländer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen. Um welches Fehlverhalten geht es? § 61 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz schreibt vor, dass der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt ist. Wie eine Zuwiderhandlung zu ahnden ist, regelt...