Aufgepasst in Spanien!

Eine aktuelle Entscheidung des EuGH gibt einen Einblick in eine sonderbare Regelung des spanischen Strafrechts.

Gemäß Art. 48, 57 Abs. 2 Strafgesetzbuch Spanien ist bei bestimmten Straftaten gegen den jetzigen oder ehemaligen Ehegatten (…) zwingend das Verbot, sich für eine bestimmte Dauer dem Opfer zu nähern, als Nebenstrafe zu verhängen.

Wer gegen diese Nebenstrafe verstößt, wird nach Art. 468 Abs. 2 Strafgesetzbuch Spanien mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr bestraft.

In den (zur Entscheidung verbundenen Verfahren) vor dem EuGH wurden zwei Spanier wegen Misshandlungen im Familienbereich neben anderen Strafen zur Nebenstrafe verurteilt, sich für 16 bzw. 17 Monaten ihrem Opfer nicht mehr als auf 1.000 bzw. 500 Meter zu nähern. Dennoch zogen beide kurz nach der Verurteilung auf Wunsch des Opfers bei diesen ein.

Prompt folgte ein Verfachen wegen Verstoßes gegen Art. 468 Abs. 2 Strafgesetzbuch Spanien.

Europarechtlich will das vorlegende Gericht wissen, ob eine entsprechende Verurteilung mit den Art. 2, 3 oder 8 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren im Widerspruch stehen würde, selbst wenn das Opfer dieser Gewalttaten sich gegen die Verhängung einer derartigen Strafe ausspricht.

Das Gericht sieht keinen Widerspruch zu EU-Recht, eine Verurteilung wäre somit in Ordnung. Der Grund:

Der strafrechtliche Schutz gegen häusliche Gewalt, den ein Mitgliedstaat in Ausübung seines Strafanspruchs sicherstellt, soll nicht nur die Interessen des Opfers, wie sie sich aus dessen Sicht darstellen, sondern auch andere, allgemeinere Interessen der Gesellschaft schützen.

In Deutschland gibt es keine vergleichbare Nebenstrafe. Das Verbot, sich dem Opfer für einen bestimmten Zeitraum nicht zu nähern, kann nur in Form einer Weisung erteilt werden. Das setzt freilich voraus, dass die Freiheitsstrafe zu Bewährung ausgesetzt worden ist, §§ 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB, 56 StGB.

Zwar kann ein „gröblicher und beharrlicher“ Verstoß gegen diese Weisung immerhin zum Widerruf der Strafaussetzung führen (§ 56 f Abs. 1 S. 2 StGB), allerdings kann das Gericht die erteilte Weisung auch nachträglich ändern oder aufheben, § 56 e StGB.

In Deutschland ist das Näherungsverbot somit weder zwingende Rechtsfolge noch – einmal erteilt – unaufhebbar.

Aber: Aufgepasst im Spanienurlaub

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