BGH: Zur objektiv ernst zu nehmenden Bedrohung im Sinne von § 241 StGB

In seinem Beschluss vom 15.1.2015 – 4 StR 419/14 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit beschäftigt, wann eine Drohung mit einem Verbrechen objektiv ernst zu nehmend im Sinne des § 241 StGB ist. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Bedrohung mit einem Verbrechen dann nicht tatbestandsmäßig ist, wenn das Verbrechen von einem zukünftigen Ereignis abhängt, dessen Nichteintritt von Anfang an feststeht. Zwar kann eine Bedrohung nach Ausführungen des BGH auch in der Weise erfolgen, dass die Begehung des Verbrechens vom künftigen Eintritt oder Nichteintritt eines weiteren Umstands abhängen soll. Steht allerdings schon beim Aussprechen der Drohung fest, dass der Umstand, von dem der Eintritt des Verbrechens abhängig gemacht wurde, nicht eintreten wird, so fehlt es an der objektiven Ernsthaftigkeit der Bedrohung.

Im konkreten Fall hatte der Angeklagte seinem Betreuer mit dem Tode gedroht, wenn dieser ihn zwangsweise zur Psychiaterin bringen würde. Ein Arztbesuch gegen den Willen des Angeklagten sollte jedoch von vornherein nicht durchgesetzt werden, was dem Angeklagten auch mehrfach vermittelt wurde und dem Betreuer bekannt war. Es stand daher nach Wertung des BGH schon bei der Bedrohung des Betreuers mit dem Tod fest, dass der Umstand, von dem die Todesdrohung abhängig sein sollte, nicht eintreten wird. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung nach § 241 StGB schied damit aus.

Steffen Dietrich, Rechtsanwalt

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2 Antworten

  1. Stefanie S. sagt:

    vgl. 4 Ds 540 Js 24218/15 Amtsgericht Auerbach

  2. Stefanie S. sagt:

    Ein Vater darf nicht mehr die Kindereinrichtung seiner Tochter betreten, da ihm von der Leiterin willkürlich unterstellt wird, dass er Schuhe von Kindern klauen würde.

    Eine Stunde später ruft er aufgebraucht beim Träger der Einrichtung an und sagt: „Ich bomb sie weg.“ (Er möchte sie als Leiterin wegen Unfähigkeit absetzen lassen).

    Dafür muss er 70 Tagessätze bezahlen.

    Meine Frage: Kann hier von einer ernsthaften Androhen mit einem Verbrechen ausgegangen werden, wenn die Kita nicht evakuiert wurde und auch nicht nach weiteren Angaben zum Verbrechen gefragt wurde?

    Wenn man es als: ich möchte sie als Leiterin absetzen lassen interpretiert die Aussage: ich bomb sie weg, dann ist es doch kein Verbrechen?

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