Zur Zueignungsabsicht bei der Wegnahme eines Handys
Wir haben uns bereits im letzten Beitrag mit der Zueignungsabsicht beim (räuberischen) Diebstahl beschäftigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich jüngst in seinem Beschluss vom 03. April 2024 (1 StR 75/24) mit der Zueignungsabsicht an einem Mobiltelefon auseinandersetzen. Dem Beschluss lag konkret folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten sich die Angeklagten mit dem Zeugen A. im Frühjahr 2023 zerstritten und gegenseitig über die Plattform T. beleidigt. Die Angeklagten entschlossen sich daher, dem A. „eine Abreibung zu verpassen“, ihn einzuschüchtern, zu erniedrigen und ihm dessen Mobiltelefone wegzunehmen, damit er sich „-zumindest für eine gewisse Zeit“ – nicht mehr über T. äußern könne. Am 12. Juli 2023 gegen 01:15 Uhr drangen sie in A.´s Zimmer ein. Der Angeklagte H. schlug A. mit der flachen Hand auf dessen Brust und drückte ihn auf das Sofabett; er versuchte, die Zunge des Geschädigten herauszuholen, und schlug ihm gegen den Mund. Der Angeklagte Hu. hielt dem A. einen Wurfdolch dicht vor die Schulter sowie das Gesicht und schlug ihn gegen die linke Gesichtshälfte sowie den Kiefer. Zudem drohte er dem Geschädigten, dessen Zunge herauszuschneiden und ihn „abzuschlachten“, weil er ihre Ehre verletzt habe. Mit der Gewalt und der Bedrohung wollten die Angeklagten sich vor allem den A. rächen und ihn erniedrigen, aber auch zugleich die Wegnahme der Mobiltelefone ermöglichen. Während der Angeklagte H. den Zeugen festhielt, fasste der angeklagte Hu. in dessen Hosentasche und ergriff dessen Mobiltelefon; zudem nahm er von einem Beistelltisch ein weiteres Mobiltelefon an sich, das, was die Angeklagten nicht wussten, tatsächlich dem Zeugen Ha. gehörte. Dabei sagte der Angeklagte Hu., dass er die Handys an sich nehme, weil A. sie beleidigt und beschimpft habe. Mit den Mobiltelefonen, die sie „zumindest vorrübergehend für sich […] behalten“ wollten, rannten die beiden Angeklagten aus der Unterkunft, als A. weiterhin um Hilfe rief.
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten hatte Erfolg. Nach Auffassung der Karlsruher Richter sei die Feststellung zum Tatbestandsmerkmal der Absicht, sich die weggenommenen fremden Sachen zuzueignen (§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), nicht in der Beweiswürdigung unterlegt.
Die Zueignungsabsicht setzte voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ wolle. Der Täter müsse mithin neben der dauernden Enteignung des Berechtigten, für die bedingter Vorsatz genüge, die Aneignung der Sache beabsichtigen. Hierfür sei nicht erforderlich, dass er diese auf Dauer behalten wolle. Jedoch müsse er die – wenn auch möglicherweise nur vorrübergehende – Aneignung zum Wegnahmezeitpunkt mit unbedingtem Willen erstreben. Andernfalls handele es sich lediglich um eine Sachentziehung, die – auch wenn der bisherige Eigentümer damit dauerhaft aus seiner Position verdrängt werde – keine Form der Aneignung sei. Deshalb sei eine Aneignungsabsicht zu verneinen, wenn der Täter die Sache – ohne sie behalten zu wollen – an sich bringe, um sie sogleich zu beschädigen oder wegzuwerfen oder dar zu zerstören.
Ist die Aneignung abgeschlossen, wirke es sich auf die Zueignungsabsicht nicht mehr aus, wie der Täter sodann mit dem erlangten Gegenstand verfahre. Mithin komme es auch in Fällen, in denen der Täter die Entsorgung der Sache erstrebe, darauf an, ob er diese zunächst körperlich oder wirtschaftlich seinem Vermögen einverleiben wolle, er also beabsichtigte, sie – möglicherweise auch nur vorrübergehend – für sich zu haben oder wirtschaftlich zu nutzen. Der Täter könne die Sache in seinem Vermögen etwa dadurch körperlich einverleiben, dass er sie unter Ausschluss des wahren Berechtigten von der Ausübung der Sachherrschaft der eigenen eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt unterwerfe, sich also zum Zeitpunkt der Wegnahme offenhalte, wie er im Anschluss mit der Sache verfahren wolle. Ob bei einer der geplanten Entsorgung vorausgehenden Nutzung der entwendeten Sache diese dem Vermögen des Täters zugeführt werden solle, sei letztendlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Dabei sei jeweils insbesondere von Bedeutung, ob er in irgendeiner Weise im weitesten Sinne wirtschaftlich von dem Gebrauch profitieren und aus der Nutzung mittelbar oder unmittelbar einen irgendwie gearteten wirtschaftlichen oder jedenfalls materiellen Vorteil zielen wolle. Wenn der Täter neben der Aneignung mit der Wegnahme ein weiteres Ziel erstrebe, stehe dies der Annahme der Zueignungsabsicht nicht entgegen.
Die Beweiswürdigung lasse nicht erkennen, dass sich das LG dieses Maßstabs bewusst war, so der BGH. Was die Angeklagten mit den Telefonen nach dem Verlassen des Tatortes machten, sei nicht aufgeklärt. Der Beweiswürdigung sei nur zu entnehmen, dass die Angeklagten die Mobiltelefone nicht zurückgaben und diese nicht aufgefunden werden konnten, insbesondere nicht bei der Durchsuchung. Den Angeklagten ginge es zum Zeitpunkt der Wegnahme vor allem darum, weitere Äußerungen A.´s auf T. zu unterbinden und ihn zu erniedrigen. Damit liege es aber gerade nicht auf der Hand, dass die Angeklagten den Bestand ihres Vermögens durch – wenn auch nur vorrübergehend – Zuführung der Substanz oder des Sachwerts der Mobiltelefone mehren wollten. Ob sie die Telefone zweckentsprechend benutzen oder später wirtschaftlich verwerten wollten oder zumindest beabsichtigten, diese auf unbestimmte Zeit zur beliebigen Verwendung in Besitz zu halten, sei offengeblieben.
Der Schuldspruch könne auch nicht in eine besonders schwere räuberische Erpressung (§ 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) abgeändert werden.
Bei fehlender Zueignungsabsicht könne die Strafvorschrift der räuberischen Erpressung angewendet werden. Dazu müssten die Angeklagten in der Absicht gehandelt haben, sich oder einen Dritten zu bereichern. Der bloße Besitz einer Sache sei aber nur dann ein Vermögensvorteil, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukomme, etwa weil er zu wirtschaftlich messbaren Gebrauchsvorteilen führe, die der Täter oder der Dritte für sich nutzen wolle. Daran fehle es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten wolle, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnehme. Die erforderliche Bereicherungsabsicht fehle auch dann, wenn es dem Täter beim Abpressen eines Mobiltelefons nur darum gehe, dem Opfer einen Denkzettel zu verpassen.
Hieran gemessen sei aus den genannten Gründen eine Bereicherungsabsicht der Angeklagten nicht tragfähig beweiswürdigend belegt, so der BGH. Die Aufhebung umfasse wegen der Einheitlichkeit der Tat die gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs.1 Nr. 4 StGB), auch wenn diese für sich genommen rechtsfehlerfrei festgestellt sei.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

