Zum besonders schweren Raub und der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung (§§ 249, 250 StGB)
Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte sich in seinem Urteil vom 12. September 2024 (4 StR 23/24) mit dem besonders schweren Raub und der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung der Raubtat auseinander. Gegenstand des Urteils war folgender Sachverhalt:
Nach den Feststellungen des Bielefeld begab sich der Angeklagte im Auftrag von Hinterleuten in Litauen von dort im Juni 2015 in das Bundesgebiet, um gemeinsam mit zwei weiteren Beteiligten ein Juweliergeschäft zu überfallen und hochpreisige Uhren zu erbeuten. Er versprach sich, an der nach Litauen zu verbringenden Tatbeute beteiligt zu werden. Der gemeinsame Tatplan bestand darin, dass der Angeklagte und ein unbekannter Mittäter mithilfe einer Axt, mit der sie die Vitrinen und Schaufenster zerschlagen wollten, die Uhren wegnehmen. Der gesondert Verfolgte B., der wie die anderen Täter eine Baseballkappe tragen und sein Gesicht mit einem Tuch verschleiern sollte, hatte am Eingang des Geschäfts den Tatort zu sichern, die Dauer des Überfalles zu überwachen und zur späteren Beutesicherung Reizgas – ggf. auch gegen Personen – einzusetzen. Sie gingen ferner davon aus, dass der „starke körperliche Einsatz beim Benutzen der Axt“ sie derart bedrohlich wirken lassen werde, dass anzutreffende Personen im Verkaufsraum eingeschüchtert und ein Dazwischentreten unterlassen würden.
Nachdem die Filialleiterin am 26. Juni 2015 das Juweliergeschäft öffnete, entnahm sie einem Tresor hochpreisige Uhren und stellte diese in besonders gesicherten Schaufenstern neben dem Eingang aus. Sie aktivierte auch die Überwachungsanlage. Als die Filialleiterin und eine Verkäuferin drei ältere Kunden bedienten, betraten der Angeklagte und seine Mittäter das Geschäft. Im Verkaufsraum zerstörten der voll schuldfähige Angeklagte und sein unbekannter Mittäter mit der aus einem Rucksack hervorgeholten Axt im Wechsel insgesamt drei Vitrinen bzw. Schaufenster und steckten dort jeweils ausgestellte Uhren im Gesamtwert von 15.508,45 € in ihre Rücksäcke. Einer der Täter schrie zwischenzeitlich „Raus!“ in Richtung der Angestellten und Kunden, die sich daraufhin – beeindruckt „durch die Wucht des Überfalls, der aufgewendeten rohen Zerstörungskraft der Täter und aus Sorge um sich“ – in ein Büro im hinteren Bereich der Filiale bzw. in die angrenzende Werkstatt des Juweliergeschäfts begaben. Diese verschloss die Filialleiterin von innen und alarmierte die Polizei. Als die Täter nach etwa 55 Sekunden das Geschäft verließen, in dem sie die Axt zurückließen, versprühte der gesondert Verfolgte B. absprachegemäß mehrfach und in verschiedene Richtungen Reizgas in den Verkaufsraum, um eine Verfolgung zu verhindern und ihre Beute zu sichern. Die Angestellten des Juweliergeschäfts und die in das Büro geflüchtete Kundin kamen mit dem Reizgas in Kontakt, was bei ihnen zu Atembeschweren und Reizungen der Augen führte. Diese Folgen hatte der Angeklagte und seine Mittäter zumindest billigend in Kauf genommen.
Das Landgericht Bielefeld hat die Tat als besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung gewertet. Die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg. Nach Beurteilung der Karlsruher Richter erfüllten der Angeklagte und seine Mittäter zunächst (nur) den Tatbestand des schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1a) StGB, indem sie tatplangemäß Reizgas sowie eine Axt mitführten und unter (konkludenter) Drohung mit Gewalt gegen Personen die Uhren in ihre Rücksäcke verbrachten. Dass die Drohung einen gegen die Geschädigten gerichteten Einsatz der Axt umfasste und damit bereits die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt waren, sei den Urteilsgründen nicht eindeutig zu entnehmen. Hierauf habe das Landgericht auch bei der rechtlichen Würdigung nicht abgestellt. Das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, welches im Einsatz des versprühten Reizgases als gefährliches Werkzeug liege, sei hingegen erst nach der Wegnahme verwirklicht worden. Denn sie wäre mit dem Einlegen der Uhren in die Rucksäcke der Täter vollendet. Dieser Umstand stehe hier jedoch der Annahme eines besonders schweren Raubes nicht entgegen.
Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes sei auch noch in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung der Raubtat möglich. Danach genüge zur Anwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, dass das gefährliche Werkzeug dem Täter zu irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs zur Verfügung gestanden habe. Unter Tathergang sei nicht nur die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bis zur Vollendung des Raubes zu verstehen, sondern das gesamte Geschehen bis zu dessen tatsächlicher Beendigung. Notwendig sei hierbei allerdings zugleich, dass der Täter das gefährliche Werkzeug zwischen Vollendung und Beendigung des Raubes zur weiteren Verwirklichung seiner Zueignungsabsicht und in diesem Abschnitt der Tat insbesondere zur Beutesicherung eingesetzt habe. Diese Finalität sei nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen beim Einsatz des Reizgases gegeben, der sich gegen die Geschädigten der Raubtat richtete und den sich der Angeklagte zurechnen lassen müsse. Zudem sei das Delikt der im Flüchten begriffenen Täter noch nicht beendet.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

