Vorgetäuschte Probefahrt: Der Betrug 

Der Betrug gehört zu einer der am häufigsten in Deutschland begangenen Straftaten. Auch in der Strafrechtsklausur stellt er eine häufig zu prüfende Norm dar. Geregelt ist er im § 263 StGB. Nach Abs. 1 begeht einen Betrug: 

„wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.“

Im objektiven Tatbestand werden also eine Täuschung, ein Irrtum, eine Vermögensverfügung sowie ein Vermögensschaden vorausgesetzt. Der subjektive Tatbestand fordert neben dem Vorsatz eine Bereicherungsabsicht.

§ 263 Abs. 3 StGB regelt außerdem besonders schwere Fälle des Betruges. Um einen jenen Fall geht es auch im Beschluss des Bundesgerichtshofes (3 StR 107/24) vom 14. Mai 2024. Der BGH diskutierte in jenem Beschluss, ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wurde. Dieser ist im § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB geregelt und stellt einen solchen besonders schweren Fall dar.

Der Angeklagte fuhr den Angeklagten zu einem Autohaus in der Kenntnis, dass dieser dort unter Vortäuschung einer Probefahrt versuchen würde, ein Auto zu entwenden. Der Wert des Autos betrug 50.000 €. Da ein Mitarbeiter bei der Probefahrt mitfuhr, hatte das Vorhaben keinen Erfolg. Als der Angeklagte den Mitangeklagten zu einem weiteren Autohaus fuhr, um durch das gleiche Vorgehen einen Pkw im Wert von 71.000 € an sich zu bringen, wurden die beiden festgenommen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Duisburg wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt. 

Der Angeklagte beanstandete, dass sich das Landgericht in seinem Urteil auf das Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes bezog. Auch der BGH war damit nicht einverstanden. Dieser führte in seinem Beschluss aus, dass das Regelbeispiel voraussetzt, dass ein solcher Verlust auch tatsächlich eingetreten ist und nicht lediglich im Rahmen des Versuchs angestrebt worden ist. Im vorliegenden Fall blieb es jedoch beim Versuch.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert