Vollrausch durch Kokainkonsum

Im § 323a Abs. 1 StGB (Vollrausch) heißt es:

„Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.“

Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, was die Allgemeinheit vor Gefahren schützt, die aus dem Vollrausch und damit aus dem Fehlen der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Täters resultieren.

Auch der Bundesgerichtshof (2 StR 391/21) musste sich in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2021 mit dem Vollrausch nach § 323a Abs. 1 StGB beschäftigen.

Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes wurde der Vollrausch vorliegend jedoch nicht vorsätzlich herbeigeführt.

Dieser stellt fest, dass der Vollrausch dann bedingt vorsätzlich herbeigeführt wird, wenn es der Täter bei dem Genuss von Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, welcher seine Einsichtsfähigkeit jedenfalls erheblich vermindert oder ganz ausschließt.

Im Urteil wird jedoch nicht darauf eingegangen, wie sich die berauschende Wirkung beim Angeklagten zeigte. Auch wurde nicht berücksichtigt, dass dieser trotz mehrjähriger Erfahrung nie Probleme mit dem Konsum von Kokain hatte und auch nicht aggressiv wurde. Die Sache bedarf somit neuer Verhandlung.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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