Vollrausch durch Kokainkonsum

Im § 323a Abs. 1 StGB (Vollrausch) heißt es: „Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.“ Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, was die Allgemeinheit vor Gefahren schützt, die aus dem Vollrausch und damit aus dem Fehlen der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Täters resultieren. Auch der Bundesgerichtshof (2 StR 391/21)...