Tritt mit einem Turnschuh – Gefährliches Werkzeug?

Um den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB zu erfüllen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Unter anderem macht sich nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar, wer die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begeht. Ein gefährliches Werkzeug ist nach der herrschenden Meinung jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Ob auch ein Turnschuh ein gefährliches Werkzeug darstellen kann, hat der Bundesgerichtshof (6 StR 298) in seinem Beschluss vom 25. Januar 2023 erörtert. Im hiesigen Fall kam es zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in welcher der Angeklagte der anderen Person einen festen Faustschlag versetzte, sodass dieser zu Boden fiel. Anschließend trat er ihm mit Anlauf wuchtig mit einem Turnschuh ins Gesicht. Infolge dieses Trittes verlor der Nebenkläger für kurze Zeit sein Bewusstsein.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zwar wegen gefährlicher Körperverletzung, nahm die Variante des gefährlichen Werkzeugs nach Abs. 1 Nr. 2 jedoch nicht an, da es sich bei dem Turnschuh um einen weich besohlten Schuh handelte.

Auch der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Beschluss, dass die Beschaffenheit des Schuhs ein Kriterium dafür ist, ob der Schuh ein gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt. Jedoch stellt ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit regelmäßig ein gefährliches Werkzeug dar, wenn damit einem anderen Menschen gegen den Kopf getreten wurde. Außerdem sind auch andere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Heftigkeit des Trittes. Da es sich bei dem Schuh um einen üblichen Turnschuh handelt, gegen das Gesicht des Geschädigten getreten wurde und der Angeklagte vor dem Tritt Anlauf nahm, drängt es sich auf, dass es sich dabei um ein gefährliches Werkzeug handelt. Daher hält die Annahme des Landgericht Braunschweigs, dass der Schuh aufgrund der weichen Sohle kein gefährliches Werkzeug darstellt, rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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