Verschlagwortet: Wohnungseinbruchdiebstahl

Wichtige Entscheidung des BGH: Kein Wohnungseinbruchdiebstahl beim manipulativen Öffnen einer Terrassentür

Nach fast drei Jahren Ungewissheit steht nun fest: Wer eine Wohnung durch eine Terrassentür betritt, begeht auch dann keinen Wohnungseinbruchdiebstahl, wenn die Tür auf manipulative Art und Weise geöffnet wurde. Dieser brandaktuellen und besonders relevanten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10. März 2016 – 3 StR 404/15 lag der folgende Fall zugrunde: Der Angeklagte hatte im Jahr 2013 aus einem Wohnhaus Alkohol entwendet. Um in das Wohnhaus zu gelangen, griff er durch ein auf Kipp stehendes Fenster und löste die am oberen Fensterrahmen angebrachte Verriegelungsschiene. Dadurch war es ihm möglich, das Fenster weiter nach hinten zu kippen und den Griff...

Die Wohnung beim Wohnungseinbruchdiebstahl

Das heutige Thema der wöchentlichen Wiederholung ist der Wohnungseinbruchsdiebstahl. Aufgrund der mit dem Einbruch verbundenen Verletzung der Privatsphäre des Geschädigten handelt es sich um eine Diebstahlsqualifikation mit erhöhter Strafandrohung. Das Gesetz sieht für einen Wohnungseinbruchsdiebstahl Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Der Wohnungseinbruch wird im Gesetz gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB wie folgt bescchrieben: Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug...