Brutales Tatvorgehen: Strafschärfende Berücksichtigung bei verminderter Schuld

Inwieweit spielt die Alkoholisierung des Angeklagten bei der Feststellung der Strafe eine Rolle? Zur Beantwortung dieser Frage müssen der § 20 Strafgesetzbuch (StGB), der die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen regelt und der § 21 StGB, der die verminderte Schuldunfähigkeit beschreibt, hinzugezogen werden. Ab einem Promillegehalt von 3,0 kann eine Schuldunfähigkeit wegen tiefgreifender Bewusstseinsstörungen gemäß § 20 StGB vorliegen, wodurch der Täter ohne Schuld handelt und nicht bestraft werden kann. Der Täter hat das verwirklichte Unrecht dadurch nicht zu verantworten. Eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kommt ab 2,0 Promille in Betracht. Wenn das der Fall ist, kann die Strafe...