Verschlagwortet: Terminsverlegung

Wie das Gericht bei einer Erkrankung des Verteidigers reagieren muss

Auch Strafverteidiger können krank werden. Ungünstig ist eine Erkrankung der Verteidigung dann, wenn ein Hauptverhandlungstermin ansteht und es sich nicht um eine Pflichtverteidigung handelt. Denn während bei einer Pflichtverteidigung ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und die Abwesenheit des Verteidigers einen absoluten Revisionsgrund darstellt, kann das Gericht bei einer Wahlverteidigung grundsätzlich auch ohne einen Verteidiger verhandeln. Das Gericht muss zwar abwägen, ob das Interesse des Angeklagten an einer wirksamen Verteidigung eine Verlegung des Termins begründet. Kommt das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass der zügigen Durchführung des Verfahrens Vorrang zukommt, kann man dagegen nur eingeschränkt vorgehen.

Terminsverlegung, immer wieder ein Problem

Jeder Rechtsanwalt kennt das Problem, dass er vom Gericht einen Termin vorgesetzt bekommt, an dem er bereits eine andere Hauptverhandlung hat. In dieser Situation stellt man dann als Verteidiger einen Verlegungsantrag. Nicht immer kommt das Gericht diesem Antrag nach. In seiner Entscheidung des Landgerichts Neuruppin vom 10. Januar 2012 – 13 Qs 6/12 – wurde aufgrund meiner Beschwerde ein Termin des Amtsgerichts aufgehoben. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Mein Mandant war in der Vergangenheit nach Auffassung des Amtsgerichts für die Strafverfolgung nicht erreichbar. Dann wurde er zum Zwecke der Strafvollstreckung in anderer Sache verhaftet. Nach über drei Monaten...