Sexuelle Selbstbestimmung – Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen

Wer als Person über 21 Jahren eine Person unter 16 Jahren dadurch missbraucht, dass er sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei die ihm gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird gem. § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen bestraft. Das vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung i. S. d. § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB gegenüber dem Täter ergibt sich nicht schon allein aus dem Umstand, dass die betroffene jugendliche Person unter sechszehn Jahren alt ist. Es bedarf vielmehr der konkreten Feststellung...