Nicht ohne meinen Anwalt – Revisionshauptverhandlungen dürfen nicht ohne den vom Angeklagten gewählten Strafverteidiger stattfinden

In seiner Verfügung vom 25.9.2014 – 2 StR 163/14 gab der Bundesgerichtshof (BGH) bekannt, dass Revisionshauptverhandlungen nicht mehr in Abwesenheit der Angeklagten und ihrer gewählten Verteidiger durchgeführt werden dürfen. Damit versucht der BGH eine bislang übliche Praxis einzudämmen. Der Wortlaut des § 350 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StPO verlangt zwar nicht grundsätzlich die Anwesenheit eines gewählten Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung. Und auch nach der bisherigen Rechtsprechung musste ein Pflichtverteidiger nur dann bestellt werden, wenn ein schwerwiegender Fall vorlag oder sich die Rechtslage als besonders schwierig darstellte. Der zweite Senat des Bundesgerichtshofs sieht diese Praxis aber als nicht...