Einsatz von Polenböllern zur Sprengung von Fahrkartenautomaten (§ 308 StGB)

Das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft und ist daher ein Verbrechen. Einschlägig ist der § 308 Abs. 1 StGB, wenn durch Sprengstoff eine Explosion herbeigeführt wird und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Denkbar als Tatwerkzeug sind unter anderem Böller oder Gasflaschen. Im § 307 StGB ist dagegen das Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie geregelt. Um das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion ging es auch im Beschluss des Bundesgerichtshofes (6 StR 118/23) vom 28. Juni 2023. Die Angeklagten sprengten in...