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Das Strafgesetzbuch ist nicht die einzige Quelle materiellen Strafrechts; auch in anderen Gesetzen finden sich Vorschriften über dieses. So ist das Betäubungsmittelstrafrecht im Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) geregelt und gehört zum Nebenstrafrecht. Eine wichtige Norm des BtMG ist  der § 29 BtMG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, „wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft“. Auch der Bundesgerichtshof (3 StR 416/21)...