Strafbefehlsverfahren: Keine Verwerfung des Einspruchs bei Abwesenheit des Angeklagten und des Verteidigers in der Hauptverhandlung, wenn die Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtsfehlerhaft unterblieben ist

Durch den Erlass eines Strafbefehls kann eine Strafsanktion gegen den Angeklagten festgesetzt werden, ohne dass zuvor eine Verhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht stattgefunden hat. Da der Angeklagte auf diese Weise jedoch allein „aufgrund der Aktenlage“ verurteilt werden kann, besteht für ihn immer noch die Möglichkeit des Einspruchs gegen den Strafbefehl. Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt worden, findet dann in der Regel eine Hauptverhandlung statt. Zu dieser muss der Angeklagte, der den Einspruch eingelegt hat, dann aber auch erscheinen. Ist der Angeklagte dennoch nicht zur Hauptverhandlung erschienen und auch nicht genügend entschuldigt, hat das Gericht die Möglichkeit, ohne Verhandlung zur Sache...