Zur Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch bei Furcht vor Entdeckung

Als sogenannter persönlicher Strafaufhebungsgrund ermöglicht der Rücktritt vom Versuch, einer Bestrafung wegen einer rechtswidrig und schuldhaft versuchten Straftat zu entgehen. Entscheidend für den Rücktritt ist jedoch, dass er freiwillig erfolgt. An den „erfolgreichen“ Rücktritt vom Versuch sind einige Voraussetzungen geknüpft, die sich auch danach unterscheiden, ob ein beendeter oder ein unbeendeter Versuch vorliegt. Und auch das Merkmal der Freiwilligkeit unterliegt einigen Anforderungen. Unfreiwillig ist die Entscheidung zum Rücktritt dann, wenn Umstände von außen hinzutreten, die sich für den Täter als Hindernis darstellen und damit einer Tatvollendung zwingend entgegenstehen. Solche Umstände können beispielsweise vorliegen, wenn das Risiko, angezeigt oder bestraft zu...