§ 80a StGB Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression
Diese Norm ist die erste des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs. Dabei ist sie wohl nicht alltäglich im Strafrecht, jedoch sehr interessant. § 80a StGB Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. § 80a StGB stellt die erfolglose intellektuelle Vorbereitung eines Verbrechens der Aggression gemäß § 13 VStGB unter Strafe. Unter eine Aggression zählt u. A. einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung zu führen oder planen, welche(r) die Schwelle...