Verhandlung über Jugendstrafsache – Journalist als Anwesender?

Verhandlungen im Strafrecht sind gemäß § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) grundsätzlich öffentlich abzuhalten. Auch unbeteiligte Bürgen können daher an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen.  Dadurch sollen Gerichte kontrolliert werden und den Menschen die Möglichkeit gegeben werden, sich von der Rechtmäßigkeit des Rechtsfindungsprozesses überzeugen zu können. Anders ist diese Vorgehensweise im Jugendstrafrecht geregelt. „Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidung ist nicht öffentlich“, heißt es im § 48 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Diese Vorschrift dient dem Schutz der Jugendlichen. Mit einer Ausnahme dieser Vorschrift hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 205/23) in seinem Beschluss vom 18. August 2023 beschäftigt. Der Bundesgerichtshof setzte...